A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

7 3. Die Vortragsstücke in der von dem Vorsitzenden zu be­zeichnenden Ordnung. 4. Die vorliegenden selbstständigen Anträge; und 5. endlich sonstige Berathungs-Gegenstände. §• 12. Ueber jedes Geschäftsstück hat zuerst der Referent (nach ihm der allenfalls bestellte Correferent) gemäß dem auf dem Referats- Bogen enthaltenen Aktenauszuge und begründeten Anträge seinen Vortrag zu erstatten. Auch jeder sonstige Antragsteller ist befugt, über seinen schriftlichen Antrag und dessen Begründung einen Vortrag zu halten. §. 13. Hierauf eröffnet der Vorsitzende die Debatte. Niemand darf das Wort nehmen, wenn er nicht dasselbe von dem Vorsitzenden erbeten hat. Dieser hat es in der Regel nach der Reihe, in welcher die Anmeldung zum Worte geschah, zu ertheilen, ausgenommen, wenn der Vorsitzende mit Rücksicht auf spezielle Gesetzes-Fach­oder thatsächliche Kenntnisse eines der Mitglieder sich bestimmt findet, diesem vor den übrigen das Wort zu geben. Kein Redner darf in seinem Vortrage unterbrochen werden. Der Ruf zur Sache oder zur Ordnung oder die Entziehung des Wortes steht nur dem Vorsitzenden zu. §. 14. Jedes Mitglied hat nur das Recht, über einen Verhand­lungs-Gegenstand Einmal das Wort zu begehren. Ausgenommen ist: a) Wenn ein Mitglied nur auf eine von den Rednern oder Vo-

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