Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

- 243 — stehen, welcher aber etwas dergleichen Sachen verbergete, und vor sich zum Gebrauch aufhaltete, solle alles Haab und Gut verlohren haben. 8. Welche zu Säuberung dergleichen Sachen verordnet seynd, so wohl Manns- als Weibs-Personen, sollen von ge­wichster Leinwand Kleider und Handschuh antragen, auch unterschiedliche Vorsichts-Mittel, meistentheils zur Morgens­zeit brauchen, als da seynd, Knoblauch, Feigen, Angelica- Wurtzen, Nuss- und Weinrauthen, welche sie auch unter ihre Speisen mischen können; vor allen aber sollen sie sich eines guten starcken Weins bedienen. 9. Aufs fleissigst sollen sie Obsicht haben, damit nichts von diesen Sachen, welche gereiniget werden sollen, heimlich vertragen, entfremdet oder verlohren werde: sie selbsten aber sollen sich auch nicht mit dem Diebstahl bemacklen, wohl wissende, dass ihnen sonsten der Strang gewisslich zu theil wurde, wann sie nur die geringste Sach, welche sie sonsten tausendfältig ersetzen kunten, entzieheten. 10. Niemand aus denen Haussäuberern solle in ein infi- cirtes Haus eiugehen, noch etwas in denselben zu reinigen sich unterstehen ; es seye dann zuvor von der Obrigkeit oder des Directoris Sanitatis Befehl ordentlich aufgesperret worden. 11. Damit aber in diesem Fall ordentlich verfahren werde, so sollen dieser Sauberer allezeit zwey mit einander in ein inficirtes Haus eingehen, alldorten das Angesicht mit Essig waschen, ein Windlicht anzünden, und zum Munde und Nasen ein in einem Knoblauchessig eingetuuktes Schnupftuch nehmen; wenn hernach das Haus gänzlich eröfnet, sollen sie alle Thüren und Fenster aufmaehen, in dem Hofe, Zimmern, Oefen und Kammern Feuer machen, und darzu sich des medizinalischen vorgeschriebenen Rauchens, oder in Abgang desselben, der Wachholderbeeren und des ganzen Schwefels bedienen, und auf einen glüenden Ziegel Rautenessig aufgiessen 12. Nachdem fast dieses alles in einer Stunde geschehen, sollen andere Säuerer samt dem Infect'onis Notario folgen, welche sieh auf gleiche Weise mit Essig waschen werden; und wenn die ersten Säuberer schier allen Hausrath auf einen Haufen werden geleget haben, soll der Notarius diejenigen IQ*

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