Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 240 gelegene Dörffer auslauffen sollen, wann aber sie gäntzich darvon gehen wollen, solle man ihnen eine Attestation, auf was Weiss und wie lang sie die Quaranten gehalten, mitgeben. Siecliknecht vor die Kranke und Todte. 1. Die ordinari Todentrager einer Stadt oder Flecken, sollen niemand bey grosser Leibsstraf, welcher an der Pest gestorben, oder nur wegen derselben verdächtig gewesen, zur Begräbniss tragen. 2. Sollen sie auch diejenige Träger, welche vor die ver­dächtig Verstorbene bestellet sind, in den Dienst der Pest- Siechknechten oder Träger nicht einmischen, sondern ein jeder seinen Dienst versehen. 3. Beyde sollen auf der Gassen zum Zeichen ihres Diensts, weisse Stäb in Händen tragen, sie sollen sich auch bey vor­gedachter Straf hüten, dass weder sie, noch ihre Gehülfen, weder in der Kirchen, noch auf dem Marckt, noch anderstwo in die Gemeinschaft der Leut sich einmischen. 4. Sollen sie wohl gewichste Kleider antragen, meistens aber diejenige, welche würcklich inficirte Personen, Lebendige oder Todte austragen, sie sollen sich täglich mit Essig waschen, und nützliche Präservativ-Mittel brauchen. 5. Die Krancke, welche gar schwach seynd, sollen sie mit sammt denen Bettern wegtragen, ihren weissen und reinen Gezeug aber dem Vorsteher des Hauses, worein sie getragen werden, überreichen. 6. Sie Sieh-Knecht sollen wissen, dass sie der Lebenstraf unterworfen seynd, wann sie etwas, es sey klein oder gross, den Krancken oder Todten heimlich entfremden, und hierüber ertappet werden. 7. Sie sollen auch eine grosse Leibsstraf zu gewarten haben, wann sie ohne ausdrückliche Bewilligung des Directoris in einiges Hauss eingehen, oder daraus eine Person tragen werden. Todtengraber. 1. Die Todtengraber der Inificirten sollen auf öffentlichen Gassen, gleichwie von denen Siechknechten gesaget worden,

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