Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
— 214 jedoch mit Ansehung seines Stands und Weesens, in das Lazaret gebracht werden muss. 9. Bey schon wirklieh-grassirender Pest, sollen gewisse Tragbahren und Wägen zu Abführung der Toden verschaffet werden. 10. Die Zeit aber zu Ausführung der Toden soll also angeordnet werden, dass, welche bey der Nacht gestorben, bey angehendem Tage; welche zur Frühezeit, zu Mittage, da man isset; und letztlich, welche zu Mittag verschieden, gleich bey angehendem Abende, da wenigere Leute auf der Gassen sich befinden, durch den weniger volkreichen Weeg in die gehörige Krufte gelegt und begraben werden. 11. Wenn eine inficirte Person, es sey gleich in ihrem Hause, oder in einem Lazaret, stürbe; soll der Director durch gewisse geschworne Leute das Haus zuschliessen, und nicht ehender als nach verflossenen 40 Tagen (wenn währender Zeit niemand darinnen weder erkranket noch gestorben) wieder aufschliessen. 12. Wenn einer in einem Hause inficirt würde, und vornehmlich, wenn er darinnen verbleiben wollte, soll der Director Sanitatis die Gesunden, kraft seiner Amtspflicht, und mit Vorwissen der Obrigkeit, an ein anderes sicheres Ort bringen, allwo sie die Quaranten halten sollen, also, dass der vierzigste Tag von selber Zeit angerechnet wird, allwo von ihnen am selbigen Orte kein Kranker, noch dessentwegen Verdächtiger gefunden worden; derohalben denn der Director ohne Bewilligung der Obrigkeit (welche sie doch niemal ausser der äusserstcn Noth ertheilen soll) keine aus denen, so Quaranten halten, als nach wirklich überstandenen vierzigsten Tag entlassen, oder das inficirte Haus zu eröfnen verschaffen soll. 13. Der Director Sanitatis soll keinen aus denen Krankenwärtern, Barbierern, und allen andern, welche zu Bedienung der Inficirten bestellet, in sein Haus eintreten lassen, sondern dero Bericht von weiten durch andere vernehmen, und was sein Befehl hierüber sein wird, ihnen schriftlich vor die Hausthür hinlegen lassen. 14. Soll er auch nicht zulassen, dass einiges Haus (wenn gleich innerhalb vierzig Tagen niemand daraus gestorben oder