Purjesz Ignác dr.: Adatok a Szent-Rókus Közkórház alapitásához (Budapest, 1896)

34 ihres Zustandes nicht unter diejenigen gehören, die laut 5-ten Punkt zu einer Spitalspflege unfähig sind. Neuntens: Ein anderes ist bey den Auswärtigen von der mindesten, und zu zahlen unfähigen Volks-Klasse, weil selbe zum Nachtheile des eigenen Spital-Fonds gereichen. Um alsdann diesem Nachtheil soviel möglich auszuwei­chen, so werden von den auswärtigen Armen, Kranken, Siechen, Wahnsinnigen, und Gebährenden, nur diejenigen, welche ohne Unterstand, und Nahrung ganz hilflos sind, und in Gefahr stehen, ihr Leben ohne schleunige Rettung zu verlieren, in das Spital aufgenommen, und zwar aus dem Grunde der schuldigen Nächstenliebe, wie auch nicht minder der allgemeinen Staatsverwaltung, die Niemand rettungslos sich selbst zu überlassen gestattet. Zehntens: Diese im obigen Punkte berührte auswärtige, ohne Unterstand und Nahrung ganz hilflose Arme, Kranke, Sieche, Wahnsinnige, Gebährende, stehen un­mittelbar unter der Aufsicht des Magistrats von gehöriger Polizey wegen, und wird ihrethalben allen Stadtviertel­meistern, und Polizey-Dienern ein für allemal eingebunden, solche auf den Gassen, oder abseitigen Plätzen wo immer Vorgefundene elende Menschen alsogleich dem Bürger­meister anzuzeigen, damit sie als solche mittelst der An­weisung des gedachten Bürgermeisters an den dirigirenden Arzt zur Versorgung abgegeben werden. Eilftens: In Ansehung der Aufnahme einheimischer Kranken in das Spital ist folgendes zu beobachten: Es haben nämlich die einheimischen Armen, Kranken, und Presshaften nach dem neuern höchsten Normativ von den betreffenden Hauseigenthümern, oder Curatoren, wo selbe sich aufhalten, nach dem Haus Nro ein schriftliches Zeug- niss zu erhalten, da die Hauseigenthümer, oder Curatores solche leidende Menschen unter ihren eigenen Augen ha­ben, und also auch dass sicherste Zeuguiss darüber geben können. — Dieses Zeuguiss ist sodann dem Bürgermeister einzuhändigen, welcher, wenn darüber kein Bedenken ob­waltet, selbes mit seiner Unterschrift zu bestätigen, im

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