Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával
48 17. Juni 1699 diesen Hader damit: dass den Badern (deren Kindern das Recht ertheilt wurde: welch’Handwerk zu erlernen) „allein“ das Schröpfen erlaubt sei, — nicht aber auch den Barbierern. (Codex Tom. I. pag. 335. Nr. 458; — Tom. II. pag. 44. Nr. 61.) Im J. 1703 erhielten die Ofner Chirurgen ihre Zunftprivilegien. Im J. 1727 erhielten diese die Totis er Chirurgen. Im J. 1732 regelte Kaiser und König Carl VI. die Barbierer und Bader, als „zu einer Zunft gehörig; und noch in demselben Jahr werden die Zunftprivilegien für die vereinten Barbierer und Bader von Pressburg und den 7 Bergstätten ertheilt *) (Codex Tom. I. pag. 382 Nr. 475; — pag. 623. Nr. 541 ; — Tom. II. pag. 9. Nr. 13 ; — pag. 31. Nr. 41 : — pag. 38. Nr. 51.) Die Ofner ausgenommen — waren die erwähnten übrigen Verleihungen schon unter Mitwirkung des k. ung. Statthaltereirathes geschehen. — Diese hohe Landesstelle hatte gleich in ihrem Beginn sich „die Regelung des Armen- und Sanitätswesens“ zur Aufgabe gestellt; so wurde mit allerhöchster Entschliessung vom 29. August 1724 — in Betreff der Regelung der Armen — der oberste schon erwähnte Grundsatz ausgesprochen: dass „jedwede Gemeindefür ihre eigenen Armen zu versorgen habe.“ In Bezug aber auf das Sanitäts wesen und die Ausübung der Arznei — war Ungarn — seit der Zeit der Befreiung aus der türkischen Unterjochung — mit Ausnahme der vorerwähnten einigen Regelungs-Versuchen — in einem wahrhaft bedauerlichen Zustande. — Gegen längstehedem — war derw Verfall der Medizin — überall bei uns dazumal eingezogen. Bei dem Mangel einer eigenen medizinischen Schule waren nur wenige Landessöhne, die die Mittel hatten: ihre Studien in Wien, Deutschland, Italien, Frankreich und Holland (nach nein Zeugnisse des Dr. Perliczy) zu vollenden. Nur in einigen Städten und bei wenigen Komitaten waren Aetzte (Physici) zur Kur der Armen, zur Todten beschau (zuerst in Pressburg 1742) und zur Behandlung und Beurtheilung gerichtlicher Fälle dauernd und eigentlich bestimmt; doch waren sowohl diese wenigen Aerzte, wie aueh die königl. L a n de s b ehör d e unablässig bemüht: ein geregeltes Sanitätswesen im Lande einzuführen. So: bat M. Dr. Paulus Bácsmegyei am 4. Jänner 1730 den k. ung. Statthaltereirath um die Erlaubniss zur Drucklegung seines Werkes „Libellus de Medicina.“ — M. Dr. Joannes Daniel Perliczy (der sich schon damals Physicus des Neograder Komitats nannte) hatte im Monat Juni 1742 in Losoncz einen vollständigen Plan zur „Errichtung eines medicinisch-chirurgischen Collegiums“ ausgearbeitet und der Königin Maria Theresia zur Genehmigung vorgelegt. Dr. Perliczy verfasste überdies ein Werk „Sacra Themidos Hungáriáé ex ‘) Weitere Verleihungen sind : Im J. 1735 für die Chirurgen in Debreczin. (Codex Tom. II. pag. 55. Nr. 71.) Im .1. 1739 für die Chirurgen in Waitzen. (Codex Toni. II- pag. 125. Nr. 151.) Im .1. 1743 für die Chirurgen in Neuhäusel. (Codex Tom. II. pag. 205. Nr. 30«.) Im .1. 1750 petionirten die Chirurgen von Pápa um neue Privilegien. (Codex Tom. II. pag. 256. Nr. 368.) Im J. 1751. wurde Franz Mutz in die Zunft der Pester Bader aufgenommen. (Codex Tom. II. pag. 261. Nr. 374.) etc. etc.