Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
I. Az ország védelme a határokon belül
I. Schutz des Landes nach Innen. In ganz Europa ist die österreichische Monarchie der alleinige Staat, welcher bezüglich der internationalen Sanitätspflege d. i. „des Sanitätswesens nach Aussen“ den Schutz seiner Provinzen — in zweifacher Weise — zu wahren hat, nämlich: an der Fluss- und Landgrenze, wie auch an der Meeresküste. Und nach beiden diesen Richtungen ist — auf Grund des gesetzlichen neuen Staatsorganisinus — fast ausschliesslich nur die eine Reichshälfte, nämlich die, welche die Länder der ungarischen Krone bilden — an der oberwähnten Regierungs - Aufgabe näher betheiligt: weil die „Sperr- Linien der Wasser- und Landgrenzen“ gegen die südöstlichen Nachbar-Provinzen unmittelbar nur allein die ungarische Reichshälfte; — die „Häfen der adriatischen Küste“ aber - ausser den Gestaden Illyriens und Dalmatiens (?) — gleichfalls dem ungarischen Littorale zufallen. — Es ist demnach unbestreitbar, dass die Agenden der internationalen Sani läts-Riicks ich ten der Monarchie grösstentheils in der ungarischen Reichshälfte gravitiren und (wenn auch von dem Gesichtspunkte der gemeinsamen Angelegenheiten betrachtet) die ungarische Regierung speciell angehen ! — / Bei der nunmehr gesetzlich vollzogenen vollständigen Trennung der beiden Reichshälften der Monarchie in staatsrechtlicher und politisch-administrativer Beziehung — muss nothwendigerweise auch die Lösung jener hochwichtigen Frage der obersten Regierung zűrje baldigeren Aufgabe werden: wie — fernerhin die Leitungund Verwaltung der „Sanitätspflege nach Aussen“ gehandhabt werden soll? — weil bisher: A) bezüglich der See-Schifffahrts-Sanität: (abgesehen von der früheren, oft und vielfach modifizirten absolut-centralisti- schen Gebahrung) die Agenden dieser wichtigen Regierungs-Angelegenheit in eigenthümlich einseitiger Weise bis zum Jahre 1849 durch die k. k. vereinigte Hofkanzlei, — seit 1849 aber durch das k.k. Handelsministerium in Wien erledigt — und von Beiden — nur nach jeweiligem beliebigen Ermessen — den königlich-ungarischen obersten Regierungs- Behörden zur „einfachen Kenntnissnahme“ mitgetheilt worden waren; — weil ferner B) bezüglich des Sanitäts-Schutzes der Wasser- und L a n d g r e n z e: bereits seit 8. Feber 1776 die diesbezügliche Leitung und Verwaltung — speziell und unmittelbar — dem k. k. Militare anvertraut - - besteht. Das „so — bestehende“ kann dem Geiste der vollzogenen neuen organischen Staats-Einrichtung, — den gesetzlichen Forderungen des Dualismus nicht weiter entsprechen — und es muss — sollte die faktische Trennung der Lei-