Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával
39 Landes-Krankenhaus“ errichtet werden möge. Erlass d. k. ung. Statthaltereirathes v. 27. Juni 1831. (Codex Toni. III. Sect. III. pag. 876. Nr. 2568.) Eine — Ungarn gegenüber — eben nicht sehr freundliche Anordnung hatte bezüglich der „bisher üblichen unentgeld* liehen Krankenpflege auf Grund der Reciprorität“ mit dem Decrete der k. k. vereinigten Hofkanzlei vom (5. Februar 1834 Platz gegriffen, — indem für die Folge als neue Norm gelten soll: „dass für Kranke und“ „Irre aus Ungarn, wenn sie in das Wiener allgemeine Krankenhaus oder“ „desselben Irrenanstalt gebracht werden — die nämlichen Vor sehr if-“ „ten zu befolgen sind, welche für Kranke und Irre aus andern deutschen Staa-“ „ten in Anwendung kommen. „In Ansehung der, im Wege der hiesigen Polizei in das Wiener Krankenhaus“ „oder dessen Irrrenanstalt gebrachten Ungarn ist sogleich im ordnungsmäs-“ „sigen Wege die Anzeige an die ungarische Hofkanzlei zu“ „machen und Derselben die Uebernahme der Kranken und“ „Irren zur Verpflegung und Heilung im Lande zu überlassen,“ „— wenn hierdurch die damit in den hiesigen Anstalten“ „verbundenen Kosten vermieden werden wollen.“ Wien ut supra. (Codex Tom. III. Sect. IV. pag. 637. Nr. 3174.) Und noch weit schärfer tritt „das Nichtachtenwollen der früher eingegangenen Reeiprovität“ in dem Erlasse der n.-ö. Regierung vom 9. Mai 1834 und in dem Decrete der k. k. vereinigtan Hofkanzlei vom 15. Mai 1834 hervor, indem: alle jene Kranken — für welche die Ver pflegsgebühr von auswärtigen Kreisen und Provinzen eingebracht werden muss — die höhere Verpflegsgebühr der III. Klasse mit 32 kr. C.-3I. täglich, zu treten hat. — „Arme syphilitische kranke Ungarn, für welche der Ersatz der Curkosten,“ „durch Verwendung an die ungarischen Behörden, zu leisten kommt, soll, ohne“ „eine unterscheidende Rücksicht auf die Qualität der“ „Krankheit, der volle Ersatz von den ungarischen Behör-“ „den in Anspruch genommen werden und es diesen Behörden“ „überlassen bleiben: von wem und in welcher Art nach den ungarischen“ „Gesetzen der Ersatz zu leisten und einzubringen ist.“ (Codex Tom. III. Sect. IV. pag. 645, 646. Nr. 3185. 3186.) Da die k. k. n.-ö. Regierung gestützt auf die k. k. vereinigte Hofkanzlei ihre Forderungen wegen Ersatz der Kran ken verpflegskos ten für ungarische Landes-Angehörige — stets dringlicher eingebracht hatte; so war denn endlich mit allerhöchster königlicher Entschliessung vom 28. April und königl. ung. Hofkanzlei-Decrete vom 12. Mai 1838 „die unentgeldliche Behandlung der zahlungsunfähigen Ungarn in sämmtlichen deutschen Erbländern „festgesetzt worden.“ (Codex Tom. III. Sect. V. pag. 302. Nr. 3413.) Ungeachtet dieser allerhöchsten Entschliessung konnte die angestrebte gegenseitige unentgeldliche Kranken v er p fl e gang dennoch nicht zur vollständigen Durchführung gelangen. — So viel ist gewiss: dass Ungarn hierbei stets das Kürzere gezogen ! — Nur das Eine verlangte Ungarn: dass die, von den übrigen Provinzen etwa zuzusendenden Beträge — nicht in Verlags-Quittungen