Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

37 reichische Unterthanen in ungarisch on Spitälern gratis verpflegt worden. (Codex Tom. III. Sect. II, pag. 445. Nr. 1915.) Bald darauf wurde zufolge allerhöchster Entschliessung, mit Erlass d. k. ung. Statthalterei vom 4. Juli 1815 angeordnet: dass von sämmtlichen in Un­garn bestehenden Kranken- und Armenhäuse r n — binnen 5 Tagen a die percepti — die genauesten Ausweise über die in den nächstverflos­senen 3 Jahren daselbst unentgeldlich verpflegten österreichi­schen Unterthanen einzuberichten sind. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 463. Nr. 1960.) Auf Grund dieser Erhebungen war endlich ein Ueberkommen mit der k. k. vereinigten Holkanzlei — bezüglich der Verpflegung der Kranken sowohl der ungarischen in den übrigen Provinzen der Mon­archie, wie auch der dorHändigen in Ungarn — derart festgestellt wer­den : dass zwischen Ungarn und den übrige n Provinzen die vollständige Reciprorität obwalten möge — jedoch mit Ausnahme der Geisteskranken, für welche dem W i e n e r Irr e n h ausc die Verpflegskosten von Seite Ungarns stets zu entrichten kommen, weil wegen Mangel einer derartigen Anstalt daselbst — diesbezüglich — eine Reciprorität nicht eingehalten werden kann. Erlass des k. ung. Statthaltereirathes v. 25. Jänner 1816. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 475. Nr. 1991.) Bezüglich der K r ü p p e 1 h a f t e n, Ungestalteten, Verstüm­melten und Schwächlichen kann, — weil Ungarn auch für solche Leidenden keine besonderen Institute besitzt —■ nach einer neueren Ansicht der k. k. vereinigten Holkanzlei — das R e c i p r o c u in gleichfalls nicht bean­sprucht werden; demzufolge ist für derartige ungaris c h e L a n desan- ge hörigen, falls dieselben in den übrigen Provinzen der Monarchie nicht schon durch 10 Jahre wohnhaft wären, von Seite Ungarns den dortigen Institu­ten die auflaufende Verpflegsgebühr zu entrichten. Königl. Decret 18. Dez. 1818. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 542 Nr. 2103.) Der — im J. 1816/8 im Wiener allgemeinen Krankenhause angenommene Gebrauch: dass für die ungarischen Geisteskranken dem Wiener Irrenhause die Verpflegskosten s t e 11 s zu entrichten kommen, — ferner, dass die mit unheilbaren chronischen Ucbeln Behafteten nicht mehr an andere Wohl- thätigkeits-Institute, sondern, wenn sie transportabel sind, der betreffenden un­garischen Jurisdiction zur Abführung in dieHeimath abgegeben werden mögen, — ist nach dem wiederholten Beschluss der k. k. vereinigten Hofkanzlei für die Folge strenge einzuhalten ; jene Kranken jedoch, die nur einer zeitlichen Pflege bedürfen, werden auch fernerhin ohne allen Ersatz in das Kran­kenhaus aufgenommen. Es ist demnach dieselbe Reciprorität auch im Lande zu befolgen. — Kundmachung des königl. ungar. Statthaltereirathes vom 5. Juni 1821. (Codex Tom. III. Seel. 111. pag. 10. Nr. 2159.) Wie aus Vorgehendem ersichtlich —warder „Fundus abolitarum Canlra- ternitatum“ hauptsächlich zu in U n t e r halt der u n g 1 ü c k 1 i c Ii e n Geisteskranken bestimmt gewesen ; da jedoch dieser bond, — ungeachtet derselbe von Seite des Clerus und den Einkünften der vacanten Bis- th ümer bedeutend vermehrt worden war —nicht hinreichle: lür sämmllichc,

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