Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

34 Abgabe und Bestimmung der Verpflegsgebühren deshalb hier angeführt werden, weil hieraus — die Anbahnung des gegenseitigen Uebereinkommens mit den auswärtigen Instituten hinsicht­lich dieser Gebühren — klar wird. Der königl. ung. Statthaltereirath hatte gleich in den ersten Monaten sei­ner Thätigkeit auf Grund des königl. Decretes vom 22. August 1724 die Re­gelung der Armen mit dem Ausspruche des noch bis heute gütigen Princips begonnen: dass nämlich j e d w e d e Gemeinde für ihre Armen zu sorgen habe. (Codex Tom. I. pag. 1. Nr. 1.) Ununterbrochen waren die Bemühungen dieser obersten Landesbehörde in der Erforschung der im Lande bestehenden Hospitäler, Kran­kenhäuser und sonstiger, der Pflege und Unterstützung der Armen, Verlas­senen und Verwaisten bezweckenden frommen Stiftungen. — Unter dem Schutze der grossen Königin Maria Theresia waren diese Bemühungen „dem Elende der Armuth zu steuern“ mit den schönsten Erfolgen gekrönt. Mit der wämsten müterlichen Sorgfalt sprach die grosse Königin Ihr Lob aus über den seltenen Wohlthätigkeitssinn des königl. ung. Hofkanzlers Grafen Franz Esz t er häz y de Ga 1 an t ha für die, zur Errichtung eines Landes- W aisenhauses gespendeten 10,0ü0 11. und Uebergabe seines Schlosses zu T a 11 o s, in welchem lüO Waisen Verpflegung fanden. Königl. Decret v. 18. Juli 1763. — Und ein königl. Decret vom 1. März 1766 befahl: dass die in deu Gesetzartikeln 15,16,17 v. J. 1665 umschriebenen Strafgelder zur Errichtung der Waisenhäuser in jedwedem Kom itate verwen­det werden sollen. (Codex Tom. II. pag. 404. Nr. 533 ; pag. 430. Nr. 566; — pag. 466. Nr. 601.) Den Komitats--Obergespänen war in der, mit königl. Rescripte v. 9. December 1768 festgestellten Amts-Instruction besonders em­pfohlen worden: dass sie im Sinne der Landesgesetze Art. 68 v. J. 1715 und Art. 26 v. J. 1766 für die „Verpflegungder mittellosen Waisen“ sorgeu mögen; — ferner: dass zur Errichtung und Erhaltung der Hospitäler und Laza- rethe eine neue Quellel durch die zu bildende sogenannte „Cassa parocho­rum“ eröffnet werde, — in welche : der dritte T h e i 1 der Habe der ohne Testament ablebenden Pfarrer, — der sechste Th eil der Einkünfte der erledigten Bisthüiner, Prälaturen, Probsteien und Abteien, — der vierte T h e i 1 der von der Regelung des Urbariums erübrigten Gründe und des Schankrechtes, — wie auch die in den Opferstöcken der Kirchen gelegten Ga­ben, — die freiwilligen Spenden bei Erlangung des Meisterrechtes, bei Hoch­zeiten etc. etc. zu fliessen haben. (Codex Tom. II. pag. 686. Nr. 718.) Mit dem, im Lande sich immer mehr ausgebildeten Zunftwesen — war auch in den meisten Statuten der Zünfte die Verpflegung der kranken Gesellen wie auch der verarmten Meister und ihrer Familie auf Kosten der Körperschaft ausgesprochen; diese lobenswerthe Ge­pflogenheit erhielt durch das königl. Decret v. 7. October 1775 seine normge- mässe Bestätigung. (Codex Tom. II. pag. 686. Nr. 718.) Wenn, wie aus Vorgehendem ersichtlich — bisher die Verpflegung der Armen und Verlassenen auf Kosten jener Institute, in denen sie untergebracht wurden, geschah; so tritt mit dem königl. Decrete vom 30. Oct. 5

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