Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

27 Bürgerthums — neben den Kloster-Apotheken — allmählich her­angebildet hatten. Dass überdies König Mathias Corvinus während seiner Regierung 1458—1490 die, zu Ofen errichtete „Academie der Wissenschaften“ auch mit einem Spital und einer Apotheke ausgestattet hatte — lehrt die vaterländische Ge­schichte. — (Codex Tom. I. pag. 50. Nr. 93; — pag. 126. Nr. 250.) Bei allmählicher Vermehrung der Civil-Apotheken mussten die­selben, wie jedwede bürgerlich-gwerbliche Beschäftigung die Aufmerksamkeit der Regenten auf sich ziehen. Es wurden den Apothekern (wie schon den Ofnern) Verhaltungsregeln vorgeschrieben; so sind in der kaiserlichen Polizei-Ordnung v. J. 1552 für Aerzte und Apotheker In- structionen enthalten und bezüglich der Apotheken die j ä h r 1 i c h e Vi­sitation angeordnet. Die bisher bekannte eigentliche „erste österreichische Apotheker-Ord­nung“ stammt von Kaiser Ferdinand I vom 12. Jänner 1564, welche von Kaiser Rudolph II am 15. Jänner 1602 bestätiget, dann aber am 8. Mai vom Kaiser Ferdinand III erweitert wurde. Da das, von den Türken grösstentheils unterjochte Ungarn seine Apothe­ker nur von der Wiener Apotheker-Genossenschaft zunächst erhalten konnte, deren Glieder insgesammt von der Wiener medizini- schenFacultät examinirt wurden $ so ist, mit Grund zu vermuthen: dass auch die obbemeldeten Apotheker-Ordnungen*} — gleichsam von sich selbst — in Ungarn eingebürgert wurden. — Nach diesen Ordnungen und nach einem kais. Decrete vom 10. Juni 1678 durften und konnten „nur Katholiken“ A p o t h e r sein. Codex Tom. I. pag. 163 Nr. 501 ; — pag. 245 Nr. 387; — pag. 276. Nr. 428.) Höchst wahrscheinlich ist es: dass die, für Oesterreich am 21. Juni 1689 erlassene „Tax-Ordnung deren Medicamenten“ — da Ungarn wegen der jüngst erfolgten Vertreibung der Türken noch keine eigene Verwaltung beses­sen hatte und nothwendifferweise von Wien aus regiert w e r d e n musste — auch hier zu Lande Eingang gefunden. — Codex Tom. I. pag. 335 Nr. 457.) Wenngleich die Errichtung einer Apotheke nicht Aufgabe dieser Erörterungen sein kann, sondern einen rein inneren Verwaltungs- Gegenstand bildet: so sei es dennoch gestattet — der Einhaltung der chro­nologischen Reihenfolge wegen — hier zu erwähnen: dass mit Landes- ge setz-Art. 83 v. J. 1715 in Raab, nebst der bestehenden Festungs- Apotheke auch noch die Errichtung einer anderen C i v i 1-Apotheke bestimmt worden sei. — Der einzige, alleinige Fall im ganzen Lande. (Codex Tom. I. pag. 563. Nr. 507.) Dass übrigens in Ungarn die Apotheker ihre Kunst f r a n k und frei ausübten, erhellet daraus: dass die Sorge für den besseren Zustand der *) Kraft dieser Apotheker-Ordnungen war das Recht der Apotheken- Visi­tation, wie schon vom Jahre 1552 tier, der Wiener medizinischen Facultät eingeräumt — und dieses Recht wurde noch üherdies mit einer kais. Entschliessung \. J. 1576 unter „die besonderen Freiheiten der Doctóren der Wiener medizinischen Facultät14 ein­gereiht. (Codex Tom. I. pag. 204 Nr. 335.) 4*

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