Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

19 Der Kostenaufwand dieser „ad rationes Cassae domesticae“ Behandelten belief sich auf 62,804 fl. 173/n kr. Professor S t á 1 y d. Aelt. von der pester medizinischen Facultät leitete die ärzt­liche Behandlung. Demungeachtet wuchs bis zum J. 1808 die Zahl der Neuerkrankten auf 8000; Krain und Kroatien mit inbegriffen. Die umfassendsten Massregeln zur Tilgung des Uebels waren im J. 1709 vorbereitet, jedoch vergebens, weil Krain und das ungarische Litto­ral e — in Folge des Krieges — an Frankreich abgetreten werden mussten. Nach Wiedererlangung dieser Provinzen war im Jahre 1815 die Zahl der Kranken schon wiederum 12,000. Spitäler wurden in Fiume und Buccari errichtet und die Behandlung der Kran­ken auf Kosten des Aerars belief sich im Voranschlag auf 154,510 fl. 8y2 kr. Nach einem erweiterten Plane wurden jedoch zur Errichtung der Spi­täler: a) in Fiume: das Lazareth für 800; das Adamich’sche Haus für 300 = 1100 b) in Buccari: die Andreaskirche für................................................... 800 c) in Porto-Rée: das Kastell für................................................................ 800 d) in Novi: die Paulinerkirche für Unheilbare.............................. 400 zusammen Kranke 200 bestimmt und die Gesammtausgabe für die — binnen 3 Monaten zu beendende Kur mit 221,982 fl. 32% kr. berechnet. Eine allerhöchsteEntschliessung vom 31.December 1817 ordnet an: dass die Volks-Visitirung „durch Aerzte“ unternommen — und dass im La­zareth zu Fiume „eins besondere kleine Abtheilung für 25 Kranke“ unter die unmittelbare Leitung des Dr. Caiubieri gestellt werde zur Erzielung eines wissenschaftlichen Resultates über die Natur dieser Krankheit. — Weiter wurde befohlen: dass das Kastell zu Porto-Rée „als Scerlievo-Siechenhaus“ verwendet werden soll. Ein Erlass der k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 12. Mai 1819 verkündete eine allerhöchste Entschliessung vom 2. Mai: dass Sorge getragen werde, damit Erkrankte wegen Furcht vor der Visitirung nicht — in die Nach­bar-Provinzen flüchten und so — das Uebel weiter verbreiten. Abermal ein Erlass der k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 18. Juli 1818 verkündete die allerhöchste Entschliessung vom 8. Juni: dass über den Stand der Kranken vierteljährige Ausweise zu erstatten seien. Ein solch summarischer Ausweis der Spitals-Direction zu Porto-Rée vom 26. October 1822 gibt folgenden Krankenstand: a) in der Heilungs-Abtheilung..................................196 Individuen; b) in der Siechen-Abtheilung..................................41 Unheilbare. Die —wegen Zurückgabe des Fiumaner Küstengebietes an die Krone Un­garns eingesetzte Commission strebte dahin: dass mit der Uebergabe des Gebietes am 1. November 1822 auch die weitere Leitung des Porto- Réeer Spitals von Seite des Triester Guberniums aufgelassen und dieses Spital „der ungarischen Oberleitung“ übergeben und anvertraut werde. Endlich wurde mit Erlass der k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 1. April 1824 das Spital zu Porto-Rée „als eine ungarische Anstalt“ erklärt — uud für die Unterthanen der übrigen Provinzen der Monarchie am 28. Jänner 1825 eine eigene Anstalt zu Gallignana angeordnet. 3*

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