Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával
18 Dieser letztere Umstand musste sich nach der Befreiung des Landes von derTiirkenherrschaft — bei dem Mangel einer eigenen centralen Landes-Verwaltung — natürlicherweise noch mehr entwickeln. Mit-— und nach der Herstellung des Postliminiums wurde zwar die Verwaltung der politischen Angelegenheiten des Landes durch den, mit Landesgesetz-Artikel 97 v.J. 1723 errichteten „königlichen ungarischen Statthalterei-Rath“ im Lande neu eingeleitet , geregelt, begründet; aber dennoch blieben viele „rein ungarische Administrations- Gegenstände“ der einheitlich-monarchischen Leitung überantwortet. — Abgesehen von allen übrigen Agenden der politischen Verwaltungssphäre — soll und kann hier — nur von den Angelegenheiten „d e s öffentlichen Sanitätswesens“ die Rede sein und zwar nur insofern, als dasselbe „internationale Beziehungen“ bedingt — oder auf solchen beruht. Diese Beziehungen sind aber für Ungarn von zweifacher Art: Ungarn „als Sonderhálfte der Monarchie“ — und Ungarn „als selbstständiger Staat.“ — ln ersterer Eigenschaft hat es bestimmte Sanitäts-Rücksichten gegenüber den übrigen Provinzen der Monarchie d. i. der anderen Reichshälfte ; in letzterer Eigenschaft gegenüber den übrigen Staaten des Continents und Trans-Oceans. Die — die politische Landes-Verwaltung und die staatsrechtliche Geltung Ungarns ergänzenden Agenden „des internationalen Sanitätswesens“ — sind — ob sie sich nur auf eine oder beide Rücksichten beziehen — folgende: 1) Die eigenthümliche contagiose Krankheit des ungarischen Littorales „Scerlievo“. Das Wohl der eigenen Landesbewohner, wie auch der, von der Regierung Ungarns zu fordernde Schutz der angrenzenden und vom ungarischen Littorale aus angesteckten österreichischen Provinzen Istrien, Krain — erheischt: dass die, mit Beginn des jetzigen Jahrhunderts entstandene contagiose Krankheit Scerlievo endlich mit Hilfe sani- täts-polizeilicher Massregeln und des, zur Heilung der Kranken, bestimmten Spitals in Porto-Rée — gänzlich ausgerottet werden möge. Entwicklung der diesbezüglichen Verwaltung. Ein ganz unbekannter syphilitischer Hautausschlag, welcher im Distrikt Buccari u. z. im Dorfe Scherlievo im J. 1790beginnend — sich bis zum J. 1800 schon auch auf Kroatien in das Dominium Grobnyk ausgedehnt und im Ganzen 3600 Personen ergriffen hatte — war im J. 1801 (bis wohin die Zahl der, im Fiumaner Kreis von Dorf zu Dorf sich mehrenden Angesteckten bei einer Bevölkerung v. 39,000 auf 13,000 gestiegen war) in einem zu Fiume errichteten Spital der ärztlichen Untersuchung und Behandlung unterzogen worden. 3 \