Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

17 kommenden Privat-Briefe“ strengstens untersagt und nur die Durchste- c hung und Durch rauche rung derselben erlaubt worden. (Codex Toni. III. Sect. V. pag. 904. Nr. 3734.) Mit dem Ministerial-Erlasse vom 21. Juni 1848 Z. 879 L. M. wurden die commandirenden Generale der Grenzen in Kenntniss gesetzt: dass in Hinkunft sämmtliche, die Contumaz-Anstalten betreffenden Berichte dem königl. ungari­schen Handels-Minister vorzulegen seien; das 0 e f f n e n der Briefe wurde unter strenger Ahndung abermal verböten. Auf dieses Verbot wurde von Seite der österreichischen Regierung mit einer Note des Feldmarschall-Lieutenants Grafen Latour vom 19. Mai 1848 (als Antwort auf dem Erlass vom 28.April.) Seine Durchlaucht Fürst Eszter- házy, königl. ung. Minister der auswärtigen Angelegenheiten — ersucht: „dass die Sanitäts-Massregeln, welche von der Bukovina bis an das“ „Ende Dalmatiens — längs der türkischen Landesgrenze bestehen“ „— als eine allgemeine Angelegenheit der Gesammt-“ „monarchie erhalten werden sollen.“ (Codex Toni. III. Sect. V. pag. 923. Nr. 3742.) Zur Regelung der Kontumaz-Anstalten wurde der Pancso- vaer Kontumaz-Director beim königl. ung. Handels-Ministerium in zeitweilige ämtliche Verwendung genommen. (Codex Tom. III. Sect. V. pag. 926. Nr. 3745.) Mit Beginn des Jahres 1849 wurde Ungarn — der C e n t r a 1 - Ver­waltung der Gesammtmonarchie untergestellt — und die Lei tung „der Wasser- und Land-Kontumazien“ vom k. k. K r i e g s - M i n i s t e- rium, — die Leitung „der Sce-Schifffahrts-Sanitäts-Instilute“ aber vom k. k. österreichischen Handels-Ministerium — übernommen. — II. Schutzleistung den Nachbar- und Fremdländern, vereint mit Wahrung unseres eigenen Wohls. Ungarn hatte (zufolge seiner gesetzlich freien Wahl —aus dem regierenden Hause Habsburg die Erzherzoge von Oesterreich und zugleich römiscs-deutschen Kaiser zu seinem constitution eilen Kö­nig erkohren — und in Folge seines späteren pragmatischen Verhältnisses zu eben diesem Regentenhause Habsburg - Lothringen) von jeher — gegenüber den übrigen Provinzen der Monarchie — „seine eigenen staatlichen Rechte.“ — Einzelne dieser Rechte wurden jedoch im Laufe der Zeit sowohl durch die erfolgte türkische Unterjochung, wie auch durch die im Innern des Landes wüthenden Partei-Kämpfe — theils gelockert — theils wurden sie durch allge­meine Kalamitäten: Krieg, Pest, Hungersnoth u. s. w. in den Bereich „der poli­tischen Verwaltung derGesammtmonarchie“ allmählig gedrängt und endlich ganz einbezogen.

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