Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

c) der Ort, woselbst das Feuer anzuzünden und einzuweihen war mit den Wor­ten : Benedic etc.*) endlich d) das Feuer selbst mit den Worten geweiht: Domine etc. Während jetzt das Eisen glühend gemacht wurde, war der Bischof zum Hauptaltar rückgekehrt und begann die heilige Messe: Introitus — Graduale — Evangelium — Offertorium . . . Nach der Communion wurde der zur Feuerprobe Bestimmte ebenfalls zur Communion herbeigerufen; damit aber derselbe im Falle seines „Schuldigseins“ nicht etwa verwegen die heilige Hostie zu sich nehme, — ward er früher zur Eidesleistung mit folgenden Worten aufgefordert: Adjuro te etc. Nachdem dieses geschehen —■ wurde der Leib des Herrn mit fol­genden Worten ihm gereicht: Corpus Domini etc. Dann wurde die Messe auf nachstehende Weise beendet: Post Communio­nem : Amen dico etc. Nach beendeter Messe ging der Priester mit dem Kreutze und dem Weih­wasser in Begleitung des Volkes an den Ort, woselbst die Feuerprobe zu ge­schehen hatte; während des Gehens wurden die 7 Buss-Psalmen und die Litanei gesungen mit dem Zusatze: ut justitiae etc. Dann wurden die Gebete gesprochen: Oratio etc. Jetzt wurde das Eisen mit Weihwasser bespritzt: Benedictio etc. Nach dieser längeren Oration wurde der Angeklagte, bevor er zum Be­rühren des Glüheisens zugelassen — neuerdings ausgefragt; nachher sprach der Priester: Interdico tibi etc. Folgende Frage stellte der Priester nun an den Angeklagten: Bruder! bist du gerecht (rein) von diesem Verbrechen, dessen du ange­klagt bist ? = Frater ! es justus (mundus) ab hoc crimine, de quo accusaris ? — Responsum: Justus (mundus) sum = Antwort: Ich bin gerecht (rein). Welcher nachher das Eisen in die Hände nimmt (oder der Angeklagte hatte mit entblössten Füssen das glühende Eisen zu betreten) und es auf die Strecke von n e u u Schuh mit den Worten weiter träg: „Durch den Leib des Herrn Jesu Christi, den ich heute empfangen, bin ich keiner schlechten That, weder in der Kraft der Pflanzen mir bewusst, und nehme (betrete) dieses Eisen = Per illud Corpus Domini nostri Jesu Christi, quod hodie sumsi „non confidens in ullum maleficium, nec in virtutibus herbarum“ — accipio hoc ferrum. — Alsbald dieses geschehen — wurde die Hand (die Füsse), mit welcher das Eisen getragen worden war (mit welchen . . . betreten . . .) versiegelt und nur nach den dritten Tag im Beisein des Klägers und des Volkes geöffnet. — Wenn dann die Hand (die Füsse) unverletzt erschien, wurde der Ange­klagte für „unschuldig“ erklärt und von der Anklage freigesprochen; der Kläger aber in Angelegenheiten des Rechtes und des Eigenthums für „schuldig“ erkannt; bei dem Verdachte eines Diebstahls aber der Ge­richtsverhandlung zugewiesen. Das war der kirchliche — grausame — Ritus! — Heute — vertritt in den betreffenden Fällen — die medizinisch- gerichtliche Untersuchung — das G1 ü h e i s e n. (Codex Tom. I. pag. 15. Nr. 28; — pag. 25. Nr. 45; - pag. 31. Nr. 65; — pag. 33. Nr. 70; — pag. 41. Nr. 76; — pag. 50. Nr. 93; — pag. 84. Nr. 151 ; — pag. 123. Nr. 239 ; - pag. 154. Nr. 297.) 103 B) in den englischen Ritualen war, bezüglich einiger dieser bei uns üblichen Orationen eine textliche Abweichnng. —

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