Kalocsai Főegyházmegyei Körlevelek, 1910
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— 199 -reife nur erfordert werden müsse, in welchem das Kind dieses Engelsbrot vom gewöhnlichen und irdischen zu unterscheiden, und dem Tische des Herrn sich in Demut zu náhern weiss. Es wird alsó keine vollstándige Bewanderung im Glauben erfordert, da nur einige Anfangsgründe, mit andern Worten eine etwaige Kenntnis desselben genügen. Auch auf den vollstándigen Besitz der Vernunft wird nicht gedrungen; denn es ist hinreichend, wenn der Verstand einmal beginnt; mit andern Worten, wenn ein irgendwelcher Gebrauch desselben auftritt. Ebendarum ist es ganz zu missbilligen, wenn man die Kommunion zu weit hinausschiebt und für deren Erapfang das reifere Altér bestimmen will; was auch der H. Stuhl schon vielmal verworfen hat. So hat Papst Pius der IX. S. A. in dem vom 12-ten Márz 1866. datirten und an die Bischöfe Frankreichs gerichteten Schreiben des Kardinals Antonelli jene in einzelnen Diöcesen fussfassende Sitté strenge gerügt, womit man die erste h. Kommunion aufs reiíere Altér und bestimmte Jahre hinauszuschieben trachtete. Ferner hat die h. Concil-Congregation am 15-ten Márz 1851. jene Aussage der Provincialsynode von Rouen, wornach Kinder unter dem 12-ten Jahre nicht Kommuniziren dürften, einer Richtigstellung unterziehen müssen. Ein gleiches Vorgehen bekundete dieselbe h. Congregation am 25-ten Márz des Jahres 1851. in Frage einer Disciplinsache der Diöcese Strassburg über Sakramente. Auf die Anfrage námlich, ob Kinder von 12 und 14 Jahren zum Kommunionstische zugelassen werden könnten, gab sie zur Antwort: Knaben und Mádchen müssen, sobald sie die Jahre der reinen Vernunft erreicht habén, dasheisst in den Besitz des Verstandes getreten sind, zur h. Kommunion zugelassen werden. Diese für die Disciplinarangelegenheiten der Sakramente eingesetzte h. Congregation hat nun in reiflicher Überlegung des bishej Gesagten in ihrer am 15-ten Juli 1910. gehabten Generalsitzung, um die erwáhnten Missbráuche auszurotten und die Kinder schon vom zartesten Altér an Jesum Christum zu binden, damit sie in Ihm leben und gegen alle Gefahren der Verderbnis geschützt seien, in Angelegenheit der ersten Kommunion der Kinder folgende, überall obligirende Verordnungen herauszugeben für gut gefunden. I. Wie für die Beicht, so wird auch für die Kommunion ein und dasselbe Altér festgestellt, in welchem námlich das Kind vernünftig zu denken anfángt, was im siebenten Jahre, oder auch etwas früher oder spáter zu geschehen pflegt. Von dieser Zeit an beginnt die doppelte Pflicht zu beichten und zu kommuniziren. II. Zur ersten Beicht und ersten Kommunion ist keine ganze und vollkommene Kenntnis der christlichen Religion notwendig. Das Kind muss jedoch nachher seiner geistigen Befáhigung entsprechend allmálig den ganzen Katechizmus erlernen. III. Die beim Kinde erforderte Religionskenntnis, mittelst welcher es sich zur h. Kommunion gehörig vorbereiten könne, ist derart zu verstehen, dass es jene Glaubenswahrheiten, deren Kenntnis zur Seligkeit unumgánglich notwendig ist, seinem Verstande gemáss erfasse, und das Engelsbrot vom gewöhlichen und irdischen unterscheiden könne, damit es sich dem Tische des Herrn mit der seinem Altér entsprechenden Ehrfurcht náhere. IV. Für die Erfüllung der Beicht und Communionspflicht, welcher das Kind unterworfen ist, sind in erster Reihe auch jene verantwortlich, die für es Sorge zu tragen habén, alsó die Eltern, der Beichtvater, die Erzieher und der Pfarrer. Das Kind aber zur ersten h. Kommunion zu führen, steht, wie es der Römische Katechismus besagt, dem Vater, oder seinen Stellvertretern, und dem Beichtvater zu.