Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

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1920 30. Oktober 1918, St. G. Bl. No. 3, in der Republik Österreich jede Zensur, als dem Grundrechte der Staatsbürger auf freie Meinungsäusserung widersprechend, aufgehoben worden ist. So aufrichtig ich die Ausfälle der Zeitungen gegen die Person Euer Exzellenz bedauere und so gerne ich bereit bin, auf ausser­behördlichem Wege auf die Einstellung der Zeitungsangriffe hinzuwirken, besteht natürlich der gesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit zufolge keine Möglichkeit, irgendwelche amtliche Massnahmen zur Eindämmung dieser Campagne zu ergreifen. In der Veröffentlichung der Artikel, von denen die Rede ist, könnte eine durch Druckschriften begangene Ehrenbeleidigung erblickt werden, für welche, wenn die Schwurgerichte sie so interpretieren, die Tatsache, dass sie sich gegen einem fremden diplomatischen Vertreter richtet, einen erschwerenden Umstand bilden müsste (§ 494 St. G. B.). Die strafgerichtliche Verfolgung derartiger Delikte findet nach § 495 St. G. nur auf Verlangen des Beleidigten statt. Da sohin eine Verfolgung von amtswegen ausgeschlossen ist, muss es Euer Exzellenz überlassen bleiben, gegebenenfalls die Privat­anklage in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu erheben. Ist es nun an und für sich zu beklagen, dass Angriffe eines in Wien akkreditierten auswärtigen Diplomaten in der hiesigen Presse erscheinen, so lässt sich leider nicht in Abrede stellen, dass seit den Herbstereignissen des Jahres 1918 von ungarischen Staatsbürgern wiederholt auf österreichischem Boden Handlun­gen vorgenommen wurden, die unsere Bevölkerung so auffasste, als wolle man sich hier eine behördliche Gewalt anmassen oder zu unerlaubter Selbsthilfe greifen. Diese Vorkommnisse begannen in der Zeit der Budapester Räteregierung und die Machinationen, welche damals ihr Zent­rum in dem Gesandtschaftsgebäude hatten, sind ebenso bekannt, wie die Gegenmassnahmen, die österreichischerseits dagegen ge­troffen wurden. Auch nach dem Sturze der Räteregierung haben gewisse Offizierskreise ähnliche Methoden, wenn auch zu entgegen­gesetzten Zwecken, hier wieder angewendet und hiebei hat unter anderen ein dem Amte gehöriger Kraftwagen, über dessen genü­gende Beaufsichtigung durch den Eigentümer Klarheit nicht geschaffen werden konnte, eine Rolle gespielt. Manche Tathand-

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