Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

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1920 i6i Volk von der Gerechtigkeit und Notwendigkeit unserer Haltung sich selbst überzeugen wird. Nachdem so die Rechtsauffassungen klargestellt sind, von denen sich das ganze Volk Österreichs leiten lässt, sei nunmehr auf die augenblickliche Rechtslage eingegangen. Der Friedens­vertrag von St.-Germain ist für uns die völkerrechtliche Grund­lage unseres Staates, er ist von allen Mächten und von uns ge­zeichnet und so gehört Deutschwestungarn heute de jure schon uns, wenn auch dieses Recht noch nicht vollzogen ist. Über ein Land, das nach dem Völkerrechte uns gehört, können wir nicht verhandeln, wir können vor allem nicht gegen Wirtschaftszu­geständnisse von vorübergehender Dauer und von disputablem Werte auf einen Teil unseres Volkes verzichten. Wir schreiben uns durchaus nicht das Recht zu, inter pares über ein Land zu verfügen, dessen Zugehörigkeit durch einen solennen völker­rechtlichen Akt der Grossmächte und fast der ganzen Welt bestimmt ist. Es ist, wie die alle Zweifel ausschliessende Note des Obersten Rates vom 16. December 1919 dartut, diese Regelung nicht nur unser, sondern der Wille aller Mächte, den ein ein­seitiger Willensakt von uns gar nicht aus der Welt schaffen könnte. Die Republik Österreich gedenkt ihrerseits das Selbst­bestimmungsrecht des Gebietes wohl zu achten und ihm eine bessere Ausdrucksmöglichkeit dafür zu geben, als die einer einmaligen, unter einseitigem Drucke in einer Zeit allgemeiner Verwirrung stattfindenden Abstimmung. Wiederholt ist erklärt worden, dass Österreich die Absicht hat, dieses Gebiet als sein eigenes Land zu konstituiren, das wie alle anderen Länder Öster­reichs sich selbst seine Behörden setzt und sich selbst verwaltet. Diese Selbstregierung wird auf dem allgemeinen, gleichen, direkten und verhältnissmässigen Wahlrecht aller erwachsenen Einwohner beruhen. Die Organe, die Deutschösterreich sendet, um das Volk zu übernehmen, werden die Aufgabe haben, das Volk endlich zu sich selbst kommen und in voller Freiheit sich selbst seine Verwaltung geben zu lassen. Es ist von vorne her­ein klar, dass diese Ordnung der Dinge etwas ganz anderes ist, als die in Aussicht gestellte Autonomie innerhalb des durchaus Zentralistischen Staates einer anderen Nation. In dem freien Burgenlande wird selbstverständlich neben dem deutschen auch der Bürger anderer Sprache volle Freiheit gemessen und so wird das Land in aller Zukunft sein Selbstbestimmungsrecht 11

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