Külügyi Közlöny 7. 1927
1927-08-01 / 10. szám
Ungarns- unci sodann seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbeliörden in Deutschland legalisiert sein muß. Die Legalisierung seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbehörden in Deutschland ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Vollmacht im Sinne des Artikels V. des mit dem deutschen Reich am 25. Februar 1880 abgeschlossenen Abkommens (Gesetz-Artikel XXXVI vom Jahre 18.80) betreffend die Legalisierung der, durch die Behörden und öffentlichen Beamten ausgestellten oder legalisierten Urkunden von den obersten ungarischen Verwaltungsbehörden oder von dem zuständigen königlichen ungarischen Gerichtshofpräsidenten legalisiert ist. 3. Der Honorar- und Gebührenanspruch des Anwaltes richtet sich unmittelbar gegen die Partei, in deren Interesse er tätig ist. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach den jeweils geltenden deutschen oder bayrischen Gebührenordnungen für Rechtsanwälte. In allen durch die Gebührenordnungen nicht geregelten Fällen also insbesonders in allen Fällen, die eine durchschnittliche Bewertung nicht zulassen, gilt ein angemessenes Entgelt für bedungen. Eine Honorarvereinbarung ist auch in den nach dem deutschen Anwalts-t-I gebrauch üblichen Fällen zulässig. Die Feststellung des Honorars wird in diesen Fällen der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und der Partei überlassen, sofern es die Partei nicht vorzieht, die für den Rechtsanwalt bindende Entscheidung des jeweiligen kgl. ungarischen Konsuls in München einzuholen. Dem kgl. ungarischen Konsulate in München wird das Recht vorbehalten, für gebührenordnungsmässig nicht geregelte Fälle, die jedoch eine durchschnittliche Bewertung zulassen, mit dem Anwalt für alle Beteiligten • bindende Richtlinien zu vereinbaren. 4. Der Anwalt hat nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen Kosten Vorschuß zu beanspruchen. Sobald der Kostenvorschuß durch die bereits geleisteten Arbeiten erschöpft ist, — worüber der Anwalt Abrechnung zu legen hat, — kann er einen neuerlichen entsprechenden Kostenvorsehuß beanspruchen. 5. Dem Anwalt steht für eine gerichtlich festgestellte Honorar-Gebührenforderung im Sinne der Gebührenordnung das Retentionsrecht an den für seine Klienten eingegangenen Barschaften und Wertpapieren sowie an seinen Handakten zu. 6. Der Anwalt ist verpflichtet, Rechtsangelegenheiten unbemittelter ungarischer Staatsangehöriger — d. h. solcher, die laut Amtszeugnis des kgl. ungarischen Konsulates in München die Kosten der notwendigen oder zweckmässigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ohne Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre. Familie * aus eigenem zu tragen nicht in der Lage sind — unentgeltlich zu führen. Er hat jedoch in diesem Falle Anspruch auf Ersatz bezw. vorherige Einforderung der Barauslagen und die zur Deckung der anteilmäßigen Kanzleiregie bestimmten Manipulationsgebühren. Hat die -betreffende arme Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt an dem Orte, wo das betreffende Rechtsgeschäft vorzunehmen ist, so ist der Rechtsanwalt zur Übernahme der Armen Vertretung nur dann verpflichtet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt bei diesen Rechtshandlungen gesetzlich vorgeo O O schrieben ist. Kommt die arme Partei später aus der Vertretung oder anderweitig zu Zahlungsmitteln, so ist der Anwalt berechtigt, seine "Honorarforderung gegen sie geltend zu machen. Der Anwalt ist nur für diejenigen Aktenstücke, Effekten und Wertgegenstände verantwortlich, die ihm persönlich übergeben oder an seine Adresse rekommandiert abgesandt werden. Der Anwalt kann die Rechtsangelegenheiten persönlich führen, oder diese durch das Rechtsanwaltsbüro, dem er angehört, führen lassen. Der Anwalt, is in diesem Falle verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Büro die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages einhält. Bei Rechtshandlungen, die in München und Vororten durchzuführen sind, ist der Anwalt nur im' Verhinderungsfälle berechtigt, diese durch einen anderen geeigneten Anwalt durchführen zu lassen, der an die Bestimmungen dieses Abkommens gebunden ist; der Anwalt übernimmt für die Tätigkeit eines solchen Substituten keine Haftung, sondern er haftet nur für culpa in eligendo. Handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei welchen der Anwalt nach den bestehenden Rechtsnormen zu einer Vertretung nicht zugelassen ist, so ist er, um dieser Rechtsnorm genüge zu tun, berechtigt und verpflichtet, sich durch einen formell zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen, wobei er sich jedoch verpflichtet, die Prozeßführung in meritorischer Hinsicht beizubehalten. 9. Rechtsgeschäfte, die außerhalb Münchens und der Vororte durchzuführen sind, ist der Anwalt zu übernehmen nicht verpflichtet ; so-