Külügyi Közlöny 7. 1927

1927-08-01 / 10. szám

Ungarns- unci sodann seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbeliörden in Deutsch­land legalisiert sein muß. Die Legalisierung seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbehörden in Deutsch­land ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Vollmacht im Sinne des Artikels V. des mit dem deutschen Reich am 25. Februar 1880 abgeschlossenen Abkommens (Gesetz-Artikel XXXVI vom Jahre 18.80) betreffend die Legali­sierung der, durch die Behörden und öffent­lichen Beamten ausgestellten oder legalisierten Urkunden von den obersten ungarischen Ver­waltungsbehörden oder von dem zuständigen königlichen ungarischen Gerichtshofpräsidenten legalisiert ist. 3. Der Honorar- und Gebührenanspruch des Anwaltes richtet sich unmittelbar gegen die Partei, in deren Interesse er tätig ist. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach den jeweils geltenden deutschen oder bayrischen Gebührenordnungen für Rechtsan­wälte. In allen durch die Gebührenordnungen nicht geregelten Fällen also insbesonders in allen Fällen, die eine durchschnittliche Bewer­tung nicht zulassen, gilt ein angemessenes Entgelt für bedungen. Eine Honorarvereinba­rung ist auch in den nach dem deutschen Anwalts­-t-I gebrauch üblichen Fällen zulässig. Die Feststellung des Honorars wird in diesen Fällen der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und der Partei überlassen, sofern es die Partei nicht vorzieht, die für den Rechts­anwalt bindende Entscheidung des jeweiligen kgl. ungarischen Konsuls in München ein­zuholen. Dem kgl. ungarischen Konsulate in Mün­chen wird das Recht vorbehalten, für gebühren­ordnungsmässig nicht geregelte Fälle, die jedoch eine durchschnittliche Bewertung zulassen, mit dem Anwalt für alle Beteiligten • bindende Richtlinien zu vereinbaren. 4. Der Anwalt hat nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen Kosten Vorschuß zu beanspruchen. Sobald der Kostenvorschuß durch die bereits geleisteten Arbeiten erschöpft ist, — worüber der Anwalt Abrechnung zu legen hat, — kann er einen neuerlichen entspre­chenden Kostenvorsehuß beanspruchen. 5. Dem Anwalt steht für eine gerichtlich festgestellte Honorar-Gebührenforderung im Sinne der Gebührenordnung das Retentions­recht an den für seine Klienten eingegangenen Barschaften und Wertpapieren sowie an seinen Handakten zu. 6. Der Anwalt ist verpflichtet, Rechtsan­gelegenheiten unbemittelter ungarischer Staats­angehöriger — d. h. solcher, die laut Amts­zeugnis des kgl. ungarischen Konsulates in München die Kosten der notwendigen oder zweckmässigen Rechtsverfolgung oder Rechts­verteidigung ohne Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre. Familie * aus eigenem zu tragen nicht in der Lage sind — unentgeltlich zu führen. Er hat jedoch in diesem Falle Anspruch auf Ersatz bezw. vor­herige Einforderung der Barauslagen und die zur Deckung der anteilmäßigen Kanzleiregie bestimmten Manipulationsgebühren. Hat die -betreffende arme Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt an dem Orte, wo das betreffende Rechtsgeschäft vorzunehmen ist, so ist der Rechtsanwalt zur Übernahme der Armen Vertretung nur dann verpflichtet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt bei diesen Rechtshandlungen gesetzlich vorge­o O O schrieben ist. Kommt die arme Partei später aus der Vertretung oder anderweitig zu Zahlungs­mitteln, so ist der Anwalt berechtigt, seine "Honorarforderung gegen sie geltend zu machen. Der Anwalt ist nur für diejenigen Akten­stücke, Effekten und Wertgegenstände verant­wortlich, die ihm persönlich übergeben oder an seine Adresse rekommandiert abgesandt werden. Der Anwalt kann die Rechtsangelegenheiten persönlich führen, oder diese durch das Rechts­anwaltsbüro, dem er angehört, führen lassen. Der Anwalt, is in diesem Falle verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Büro die Bestimmun­gen des vorliegenden Vertrages einhält. Bei Rechtshandlungen, die in München und Vororten durchzuführen sind, ist der Anwalt nur im' Verhinderungsfälle berechtigt, diese durch einen anderen geeigneten Anwalt durch­führen zu lassen, der an die Bestimmungen dieses Abkommens gebunden ist; der Anwalt übernimmt für die Tätigkeit eines solchen Substituten keine Haftung, sondern er haftet nur für culpa in eligendo. Handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei welchen der Anwalt nach den bestehenden Rechtsnor­men zu einer Vertretung nicht zugelassen ist, so ist er, um dieser Rechtsnorm genüge zu tun, berechtigt und verpflichtet, sich durch einen formell zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen, wobei er sich jedoch verpflichtet, die Prozeßführung in meritorischer Hinsicht bei­zubehalten. 9. Rechtsgeschäfte, die außerhalb Münchens und der Vororte durchzuführen sind, ist der Anwalt zu übernehmen nicht verpflichtet ; so-

Next

/
Thumbnails
Contents