Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Von fremden Staatsbürgern, deren heimische Konsularbehörden für das Paßvisum von ungarischen Staatsbürgern und Schutzgenossen eine höhere Taxe einlieben, als die für Bemittelte festgesetzte Gebühr, wird ebenfalls eine dieser Erhöhung entsprechende höhere Taxe einzuheben sein. 4. In West-, Süd- und Ost-Afrika, Arabien, Persien, Vorder- und Hinter-Indien, auf den hinterindischen • Inseln, Ost-Asien, den sämtlichen australischen Kolonien, Oeeanien, Nord-, Mittel- und Süd-Amerika und West-Indien a) von Bemittelten 18 Goldkronen, b) von Minderbemittelten 4 Goldkronen. Budapest, den 7. November 1921. Für den Minister: x Amlyrózy m. p. außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter, Minister. Nr. 4152/1920. M. E. Verordnung (les königlich ungarischen Ministeriums die Neuregelung (1er Konsulargebüliren betreffend. Auf Grund der im § 13 des Gesetzartikels IV : 1920 betreffend die Führung des Staatshaushaltes von Februar bis Ende Juni 1920 erteilten Vollmacht verordnet das königlich ungarische Ministerium folgendes: Die Anordnungen des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901 die Regelung der Konsulargebühren betreffend (Siehe Beilage Nr. 1), sowie jene der Verordnung vom 2. April 1902 Nr. 1.102 vom Jahre 1902 die Durchführung des genannten Gesetzartikels betreffend (Siehe Beilage Nr. 2) bleiben, mit dem, infolge der inzwischen eingetretenen Ereignisse notwendig gewordenen Abänderungen sowie den nachfolgenden Modiiikationen und Ergänzungen auch weiter in Kraft: X An §telle der im obbezogenen Gesetze respektive der obbezogenen Verordnung erwähnten k. und k. Amter und Behörden sind die ungarischen Amter und Behörden, der „ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen oder ungarisch-österreichischen Schutzbefolenen" die „ungarischen Staatsangehörigen, endlich im § 10 der Verordnung anstatt der „Budapester oder Wiener Börse" die „Budapester Börse" zu verstehen. II. Die Summe der bisherigen Tarifgebühren wird bei den in Europa wirkenden auswärtigen Vertretungsbehörden um 100 % bei den außereuropäischen dagegen um 300% erhöht; die Gebühren sind in Goldkronen zu verstehen. III. Der Einfachheit halber wird das Wertverhältnis zwischen der Goldkrone und den auswärtigen Münzen in der folgenden Weise bestimmt: 5 Goldkronen = 1 Dollar — 5 schweizer Francs == 2"5 holländische Gulden. Die übrigen hier nicht aufgezählten ausländischen Geldeinheiten sind in jedem Falle auf die eine der angeführten umzurechnen. IV. Die folgenden Sätze des gültigen allgemeinen Konsular-Gebührentarifes modifizieren, resp. ergänzen sieh in folgender Weise : 1. Tarifpost 18 des II. Teiles ist folgendermaßen zu ergänzen : „nach der ersten Seite . . . 14 50 K nach jeder weiteren Seite . 7'25 K" 2. Nach Tarifpost 32 des II. Teiles ist als Tarifpost 32/a folgende Bestimmung aufzunehmen : „32/a. Für die konsularamtliche Legalisierung der Rechnungen von nach Ungarn zum Importe gelangenden Waren, soferne diese Legalisierung obligatorisch ist, außer der vorgeschriebenen Legalisierungsgebühr, von dem Betrage der Rechnung 1A% 3. Nach Tarifpost 37 ist als Tarifpost 37la folgende Bestimmung aufzunehmen: 37/a. Für im Namen von Parteien effektuierte, Geldübersendungen bis zum Betrage von 2.500 Goldkronen Vio/o,'für diesen Betrag übersteigende Summen 1%," 4. Die Punkte 4, 6, 7. und 9. der Tarifpost 50, IL der II. Abteilung werden außer Kraft gesetzt. Dagegen wird die ebendort auf Grund des § 9 Gesetzes Artikel XIX sub Punkt 10 eingefügte ergänzende Bestimmung auf folgende Weise modifiziert: 10. Jederlei Verfahren und alle Dokumente, Legalisierungen mit inbegriffen, welche zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen ungarischen Ar beiter?ersicherungs-Kassen und den zur Versicherung verpflichteten Unternehmungen und Betriffben, sowie Arbeitgebern im allgemeinen endlich den versicherten Angestellten andererseits erforderlich sind. 5. In der Rubrik Erklärung der Ii. Abteilung : a) der einleitende Absatz der zu den Posten 1, 28 und 40 gehörenden Anmerkung ist zu streichen. b) Die zur Tarifpost 9 gehörende Anmerkung ist zu streichen und an deren Stelle als neue Anmerkung aufzunehmen: „Soferne das Objekt, welches unter die im Purikte b), aa) festgesetzte Gebühr fällt, nicht Gold oder ein auf Gold lautendes Papier ist, ist die Gebühr nicht in Goldkronen zu verstehen."^ c) Zu Tarifposten 19, 21 und 23 ist als Anmerkung aufzunehmen :