Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

Von fremden Staatsbürgern, deren heimische Konsularbehörden für das Paßvisum von un­garischen Staatsbürgern und Schutzgenossen eine höhere Taxe einlieben, als die für Bemit­telte festgesetzte Gebühr, wird ebenfalls eine dieser Erhöhung entsprechende höhere Taxe einzuheben sein. 4. In West-, Süd- und Ost-Afrika, Arabien, Persien, Vorder- und Hinter-Indien, auf den hinterindischen • Inseln, Ost-Asien, den sämt­lichen australischen Kolonien, Oeeanien, Nord-, Mittel- und Süd-Amerika und West-Indien a) von Bemittelten 18 Goldkronen, b) von Minderbemittelten 4 Goldkronen. Budapest, den 7. November 1921. Für den Minister: x Amlyrózy m. p. außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter, Minister. Nr. 4152/1920. M. E. Verordnung (les königlich ungarischen Mi­nisteriums die Neuregelung (1er Konsular­gebüliren betreffend. Auf Grund der im § 13 des Gesetzartikels IV : 1920 betreffend die Führung des Staatshaus­haltes von Februar bis Ende Juni 1920 erteil­ten Vollmacht verordnet das königlich unga­rische Ministerium folgendes: Die Anordnungen des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901 die Regelung der Konsular­gebühren betreffend (Siehe Beilage Nr. 1), so­wie jene der Verordnung vom 2. April 1902 Nr. 1.102 vom Jahre 1902 die Durchführung des genannten Gesetzartikels betreffend (Siehe Beilage Nr. 2) bleiben, mit dem, infolge der inzwischen eingetretenen Ereignisse notwendig gewordenen Abänderungen sowie den nachfol­genden Modiiikationen und Ergänzungen auch weiter in Kraft: X An §telle der im obbezogenen Gesetze respektive der obbezogenen Verordnung erwähn­ten k. und k. Amter und Behörden sind die ungarischen Amter und Behörden, der „unga­rischen oder österreichischen Staatsangehörigen oder ungarisch-österreichischen Schutzbefole­nen" die „ungarischen Staatsangehörigen, end­lich im § 10 der Verordnung anstatt der „Budapester oder Wiener Börse" die „Budapes­ter Börse" zu verstehen. II. Die Summe der bisherigen Tarifgebüh­ren wird bei den in Europa wirkenden aus­wärtigen Vertretungsbehörden um 100 % bei den außereuropäischen dagegen um 300% erhöht; die Gebühren sind in Goldkronen zu verstehen. III. Der Einfachheit halber wird das Wert­verhältnis zwischen der Goldkrone und den auswärtigen Münzen in der folgenden Weise bestimmt: 5 Goldkronen = 1 Dollar — 5 schweizer Francs == 2"5 holländische Gulden. Die übrigen hier nicht aufgezählten auslän­dischen Geldeinheiten sind in jedem Falle auf die eine der angeführten umzurechnen. IV. Die folgenden Sätze des gültigen allge­meinen Konsular-Gebührentarifes modifizieren, resp. ergänzen sieh in folgender Weise : 1. Tarifpost 18 des II. Teiles ist folgender­maßen zu ergänzen : „nach der ersten Seite . . . 14 50 K nach jeder weiteren Seite . 7'25 K" 2. Nach Tarifpost 32 des II. Teiles ist als Ta­rifpost 32/a folgende Bestimmung aufzunehmen : „32/a. Für die konsularamtliche Legalisierung der Rechnungen von nach Ungarn zum Importe gelangenden Waren, soferne diese Legalisierung obligatorisch ist, außer der vorgeschriebenen Legalisierungsgebühr, von dem Betrage der Rechnung 1A% 3. Nach Tarifpost 37 ist als Tarifpost 37la folgende Bestimmung aufzunehmen: 37/a. Für im Namen von Parteien effek­tuierte, Geldübersendungen bis zum Betrage von 2.500 Goldkronen Vio/o,'für diesen Betrag übersteigende Summen 1%," 4. Die Punkte 4, 6, 7. und 9. der Tarifpost 50, IL der II. Abteilung werden außer Kraft gesetzt. Dagegen wird die ebendort auf Grund des § 9 Gesetzes Artikel XIX sub Punkt 10 eingefügte ergänzende Bestimmung auf fol­gende Weise modifiziert: 10. Jederlei Verfahren und alle Dokumente, Legalisierungen mit inbegriffen, welche zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen ungarischen Ar beiter?ersicherungs-Kassen und den zur Versicherung verpflichteten Unter­nehmungen und Betriffben, sowie Arbeitgebern im allgemeinen endlich den versicherten Ange­stellten andererseits erforderlich sind. 5. In der Rubrik Erklärung der Ii. Abteilung : a) der einleitende Absatz der zu den Pos­ten 1, 28 und 40 gehörenden Anmerkung ist zu streichen. b) Die zur Tarifpost 9 gehörende Anmer­kung ist zu streichen und an deren Stelle als neue Anmerkung aufzunehmen: „Soferne das Objekt, welches unter die im Purikte b), aa) festgesetzte Gebühr fällt, nicht Gold oder ein auf Gold lautendes Papier ist, ist die Gebühr nicht in Goldkronen zu verstehen."^ c) Zu Tarifposten 19, 21 und 23 ist als Anmerkung aufzunehmen :

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