Diplomáciai Iratok Magyarország Külpolitikájához 1936-1945, 1. kötet

Iratok - II. Az 1936. július 11-i német—osztrák egyezmény

Die in beiden Ländern bestehenden Vereinigungen ihrer Staatsange­hörigen sollen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden, solange sie den in ihren Statuten festgelegten Richtlinien gemäss den geltenden Gesetzen entsprechen und sich nicht in innerpolitische Angelegenheiten des anderen Staates einmischen, noch insbesondere Staatsangehörige des anderen Staates durch Propaganda zu beeinflussen trachten. II. Gegenseitige kulturelle Beziehungen. Sämtliche für die Bildung der öffentlichen Meinung massgeblichen Faktoren beider Länder sollen der Aufgabe dienen, die gegenseitigen Beziehungen wieder normal und freundschaftlich zu gestalten. Aus dem Gedanken der Zugehörigkeit beider Staaten zum deutschen Kulturkreis verpflichten sich beide Teile, sogleich von jeder aggressiven Verwendung im Funk-, Film-, Nachrichten- und' Theaterwesen gegen den anderen Teil Abstand zu nehmen. Ein schrittweiser Abbau der gegenwärtig bestehenden Behinderungen im Austauschverkehr wird auf Grund vollkommener Rezi­prozität in Aussicht genommen. Bezüglich des Absatzes von Werken beider­seitiger Autoren auf dem Gebiete des anderen Teiles werden — insoweit sie den Gesetzen des Bezugslandes entsprechen — alle Behinderungen beseitigt. III. Presse. Beide Teile werden auf die Presse ihres Landes in dem Sinne Einfluss nehmen, dass sie sich jeder politischen Einwirkung auf die Verhältnisse im anderen Lande enthalten und ihre sachliche Kritik an den Verhältnissen im anderen Lande auf ein Mass beschränken, das auf die Oeffentlichkeit des anderen Landes nicht verletzend wirkt. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die Emigrantenpresse in beiden Ländern. Seitens beider Teile wird der allmähliche Abbau der Verbote hin­sichtlich des Imports der Zeitungen und Druckerzeugnisse des anderen Teiles nach Massgabe der jeweils durch dieses Uebereinkommen erzielten Entspannung im gegenseitigen Verhältnis in Aussicht genommen. Zuge­lassene Zeitungen sollen sich in ihrer allfälligen Kritik an innerpolitischen Zuständen des anderen Landes ganz besonders streng an den im 1. Absatz festgelegten Grundsatz halten. Die österreichische Bundesregierung erklärt sich bereit, mit soforti­ger Wirksamkeit nachstehende in Deutschland erscheinende Zeitungen zur Einfuhr beziehungsweise Verbreitung in Oesterreich zuzulassen: Berliner Börsen-Zeitung, Berliner Tageblatt, Deutsche Allgemeine Zeitung, Leipziger Neueste Nachrichten, Essener National-Zeitung. Die deutsche Regierung erklärt sich bereit, mit sofortiger Wirksam­keit nachstehende in Oesterreich erscheinende Zeitungen zur Einfuhr beziehungsweise Verbreitung in Deutschland zuzulassen: Amtliche „Wiener Zeitung", Neues Wiener Journal, Volkszeitung, Grazer Tagespost, Linzer Tagespost. 256

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