Zounuk - A Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Levéltár Évkönyve 19. (Szolnok, 2004)
ADATTÁR - Bagi Gábor: Források az úrbérrendezés és jobbágyfelszabadítás történetéhez Cibakházán / 303. o.
GÁBOR BAGI QUELLEN ZUR GESCHICHTE DER URBARIALREGELUNG UND DER AUFHEBUNG DER LEIBEIGENSCHAFT IN CIBAKHÁZA Cibakháza ist eine Siedlung am nordwestlichen Teil von Tiszazug. Es ist am Ufer der Theiß zu finden und war zur Zeit des Feudalismus lange einer der bedeutenden Flussübergänge. Es wurde von den schriftlichen Quellen ab 15. Jahrhundert erwähnt. Von seinen Gutsherren sind zuerst die Familien Kelecsényi, Jenői, Vass aus Gyalu bekannt, von ihnen wurde das Dorf von den Bernátfys geerbt. Nachdem die Familie 1621 verstorben war, geriet Cibakháza in die Hände der in weiblicher Linie verwandten Familie Földváry und die Abkömmlinge des Besitzerwerbers in männlicher und weiblicher Linie besaßen es fast 250 Jahre lang. Auf die Entwicklung der Siedlung wirkte lange Zeit günstig aus, dass die sich vermehrenden und deshalb gemeinsame Besitzung verwirklichenden Gutsherren hier ein einfaches Pachtverhältnis einführten. Die Bewohner des Dorfes pachteten neben ihren eigenen Dorffluren regelmäßig auch die Heiden von Sárszög und Gyügér. Einige Jahre vor dem Freiheitskrieg wurden der Siedlung Marktfleckenprivilegien verliehen. Die günstige Lage wurde durch die Aufhebung der Leibeigenschaft verändert. Als deren Ergebnis verlor die Bewohnerschaft nicht nur den Pacht der zwei Heiden, sondern auch den bedeutenden Teil ihrer eigenen Dorfflur. So verengten sich die Möglichkeiten der Wirtschaft für sie, auf den Gebieten der früheren Besitzer erschienen Großbesitze. Einen neuen Schlag bedeutete für die Siedlung, dass sie infolge der Regelung der Theiß auch die Rolle als Flussübergang verlor. Die Familie Földváry versuchte ab den 1830er Jahren die Weiden abzugrenzen, was zu einem außergewöhnlich langen, in seiner Art mehrmals sich umstaltenden Gerichtshandel führte. Das wurde teilweise dadurch verursacht, dass sich auch die Gesetzregelungen mehrmals veränderten. Die Bewohner waren der - irrigen - Meinung, dass die Gemeindemark und die zwei Heiden zu ihrem Urbarialbesitz gehören würden und dass der Gutsherr zu diesen keinerlei anderes Recht habe. Es gab sogar eine Zeit, als sie die Bezahlung des Weintraubenzehnten verleugten. Zum Schluss wurde der Prozess im Jahre 1856 mit einer Vereinbarung abgeschlossen und dieser folgten später die Ausarbeitung der Einzelheiten und die Fertigung der Grundbücher. Die 339