Zounuk - A Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Levéltár Évkönyve 15. (Szolnok, 2000)
ADATTÁR - Szikszai Mihály: Révátkelőhelyek, hajóhidak Jász-Nagykun-Szolnok vármegyében a XIX. sz. végén / 409. o.
MIHÁLY SZIKSZAI FLUSSÜBERGÄNGE, KAHNBRÜCKEN AM ENDE DES 19. JAHRHUNDERTS IM KOMITAT JÁSZ - NAGYKUN - SZOLNOK Die Überfahrt auf dem Fluss löste der Mensch im Laufe der Geschichte mit zwei Mitteln: mit ständigen und mit sich bewegenden Übergangstellen. Zu den vorigen gehören die Brücken, von denen, in Einklang mit der Entwicklung der Technik, immer tragfähigere, stärkere, dauerhaftere, monumentale Konstruktionen zustande gekommen sind. Zu den sich bewegenden Übergangstellen gehören die Überfuhren. Unter dem Begriff der Überfuhren verstehen wir die Fähren, die über dem Fluss angespannten Seilen, die Abstiege, die zur schnellen und sicheren Abwicklung des Überganges gedient haben. Der Übergang wurde in der Regel mit dem Benutzen der Zugsenergie des Flusses gelöst. Die kleineren Fähren, die s.g. Fussfähren konnte man mit der Kahn überfahren. Die Reisenden überfahren im Allgemeinen gegen Geldbezahlung die Fähren. Die Fährenzolle sind zu den mit dem adligen Gutbesitz verbundenen kleineren königlichen Nutznahmen zu zählen. Aber es konnte nur solche Fähre, die von königlichem Spendbrief geweiht worden war, in Betrieb sein. In der Neuzeit wurde das Fährerecht von dem I. Gesetzartikel vom Jahre 1890 geregelt. In Verbindung mit Fähren und Kahnbrücken wurden durch die Paragraphen 70 - 106. Massnahmen getroffen. Auf deren Grund wurden die Fähren und Kahnbrücken, die über schiffbaren Flüssen zustande gebracht worden waren, zur Erlaubnis der Behörde gebunden. Bei der die Erlaubnis ausgebenden Behörde wurden die technischen Entwürfe der Fähren, bzw. die der Kahnbrücken angetragen. Diese enthielten die technische Beschreibung, das Lokalzeichnen, die Konstruktion und die Beschreibung des Inbetriebhaltens, die Pläne der nötigen Ufersicherung, der Flussbettordnung oder die des Weges. Der erste Beamte der Behörde gab den Termin der Lokalbesichtigung an. Alle Fähren und Schiffbrücken zum öffentlichen Verkehr wurden vor dem In verkehrsetzen mit der Anwesenheit der Beauftragten der Behörde ersten Grades und des Staatsbauamtes geprüft. Falls beim Erlaubensverfahren kein Einwand aufgeworfen wurde, wurde das Inbetriebsetzen des Übergangs erlaubt. 431