Zounuk - A Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Levéltár Évkönyve 15. (Szolnok, 2000)
TANULMÁNYOK - Tolnay Gábor: A mezőgazdaság helyi érdekvédelme a két világháború között / 167. o.
GÁBOR TOLNAY DER LOKALE INTERESSENSCHUTZ DER LANDWIRTSCHAFT ZWISCHEN DEN ZWEI WELTKRIEGEN Nach dem ersten Weltkrieg wollte die ungarische Regierung institutionell den Interessenschutz der Landwirtschaft organisieren. Auf ländlichen und regionalen Ebenen brachte sie die Landwirtschaftliche Landeskammer, bzw. die regionalen Kammern für Landwirtschaft, die einzeln das Gebiet mehrerer Komitate umfassten, zustande. Auf lokaler Ebene kam das Organisieren der Landwirtschaftlichen Komissionen von Gemeinden, Städten, Landkreisen und Komitaten an die Reihe. Im Laufe dessen wurden zahlreiche Gesetze und Anordnungen über die Zusammenschreibung der zur Wahl der Landwirtschaftlichen Komissionen Berechtigten jeder Kommune getroffen. Zum ersten Mal wurden die zur Wahl Berechtigten in fünf Gruppen eingereiht, was später für sieben Gruppen erhöht wurde. Nur die ihr 24. Lebensjahr vollendeten männlichen ungarischen Staatsbürger, die sonst auch das Wahlrecht in der Gemeinde üben konnten, waren zur Wahl berechtigt. Danach wurden Massnahmen über die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Komissionen ergriffen. Es ist bestimmt worden, wie die Organe der Komissionen gewählt werden sollen und wie diese fungieren können. Es wurde fur sehr wichtige Frage gehalten, die Verhältnisse der öffentlichen Ämter und der Organisation der Landwirtengesellschaft, die der Landwirtschaftlichen Komissionen und der Verwaltungsbehörden zueinander zu regeln und zu formulieren. Ein besonderer Kapitel ging auf die Ordnung der Aufsicht der Landwirtschaftlichen Komissionen ein. Zum Schluss wurden Massnahmen über die Aufgaben, die Rechte und die Pflichten des Landwirtschaftlichen Komissionen getroffen. In diesen wurden die Komissionen in zwei Richtungen befugt: einerseits konnten sie als Interessenschutzorgane fungieren, anderseits waren sie berechtigt, sich als Selbstverwaltungsorgane zu tätigen. Mit diesem Rechtsregelnsystem wollte man "von oben aus" sowohl der Landwirtschaft als Nationalwirtschaftszweig als auch den in der Landwirtschaft 184