Inventare Teil 5. Band 8. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1940)

Vorwort mit Zusammenstellung neu übernommenen Schriftgutes

5* VORWORT. Der Bearbeiter des Sach-, Orts- und Personenweisers stand vor der Schwierigkeit, einen Weiser über Archivbestände zu gestalten, welche in­haltlich sehr verschieden sind und zeitlich mehr als ein Jahrtausend um­spannen. Eine starre Systematik hätte zu einer weitgehenden Über­schreitung der zur Verfügung stehenden Bogenzahl geführt, hätte den Weiser zu einem Unding gemacht und hätte seine Handlichkeit und Brauchbarkeit gemindert. Es mußte daher zwischen Systematik und Zweckmäßigkeit ein Ausgleich geschaffen werden. Im allgemeinen wurde von der systematischen Bildung großer, sach­licher und geographischer Zusammenfassungen (Hauptartikel) abgesehen. Die hiefür gewählten Hauptstichworte hätten eine Unsumme von Verweisen und Rückverweisen auf die einzelnen Stichworte erfordert, hätten den Weiser beschwert und unübersichtlich gemacht. Verweise wur­den überhaupt sparsam verwendet, sie wurden nur dann gemacht, wenn sie unumgänglich notwendig waren; ihnen wurde eine Doppel- oder Mehr­fachverzeichnung vorgezogen. Nur in bestimmten Fällen wurden zusam­menfassende Hauptartikel gebracht, wie z. B. „Bergbau“, denen in Klam­mern andere Stichworte, wie z. B. „Bergregal, Bergwesen, Hüttenwesen, Minen, Montanistica, Montanwesen“ beigesetzt sind. Dies geschah beson­ders dann, wenn sich im Text für denselben Begriff verschiedene Bezeich­nungen finden, die zum Teil auf den Akten und den alten Verzeichnissen beruhen, daher längst eingebürgert und vielfach in die Literatur ein­gegangen sind. In diesen Fällen wurden unter den in Klammern dem Hauptstichwort beigefügten Stichworten Verweise auf jenes gebracht. Behörden, Ämter, Anstalten, Vereine wurden unter dem Orts­namen ihres Sitzes verzeichnet. Behörden usw., die lediglich in biographi­schen Angaben genannt werden, ohne daß dieser Nennung ein bestimmtes Schriftgut entspricht, wurden nicht verzeichnet. Von der Verzeichnung der Behörden usw. unter dem Ortsnamen ihres Sitzes mußten jedoch Aus­nahmen gemacht werden, welche die Übersichtlichkeit gebot. Die zentralen Behörden des Deutschen Reiches wurden unter dem Stichwort „Reich deutsches“ verzeichnet, hingegen wurden die zentralen Behörden der einzel­nen habsburgischen Länder, bzw. der beiden Staaten und der Länder Österreich-Ungams, der Republik, bzw. des Bundesstaates Österreich, auch jene der österreichischen Niederlande und der Nebenländer des habsburgi­schen Spaniens unter deren Namen ausgewiesen. Eine Beifügung der staatlichen Zugehörigkeit dieser Behörden usw. unterblieb, um Raum zu gewinnen. Es bedeutet z. B. „Berlin — Gesandtschaft“ die Gesandtschaft des Kaisers, bzw. Österreichs usw. in Berlin. Eine weitere Ausnahme

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