Inventare Teil 5. Band 8. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1940)
Vorwort mit Zusammenstellung neu übernommenen Schriftgutes
14* Zusammenstellung neu übernommenen Schriftgutes. Damit hörte auch der Kriegsgeschädigtenfonds zu bestehen auf. Dies sind die wichtigsten Angaben über die Organisation und Geschichte dieses Fonds. Nun noch einige Angaben über die Kanzleiorganisation, die den Schlüssel zur Benützung dieser Archivbestände ergeben. Die Generaldirektion des Kriegsgeschädigtenfonds besaß nicht eine Zentralkanzlei, in der alle Schrifteneingänge und -ausgänge zusammenliefen, sondern war seit 1922 in fünf Abteilungen gegliedert, deren jede eine eigene Kanzlei mit eigenen Eingangs- und Nachschlagebüchern besaß. Diese Abteilungen waren mit Buchstaben bezeichnet, und zwar: B — Bauwesen, F — Forstwesen, L — Landwirtschaft, P — Personalwesen, R — Rechnungswesen. Demgemäß besteht die Registratur des KGF. eigentlich aus fünf Registraturen dieser Abteilungen (siehe unten das Verzeichnis). Mit der Gründung des Familienversorgungsfonds im Jahre 1935 wurde diese Kanzleieinteilung aufgelassen und die gesamte Geschäftsbehandlung in nur mehr zwei Abteilungen zusammengefaßt: die eine führte die Geschäfte des liquidierenden Kriegsgeschädigtenfonds fort und ihre Registratur wurde mit dem Buchstaben K gekennzeichnet. Die zweite führte die Geschäfte des neuen Familienversorgungsfonds, ebenso mit eigenen Eingangs- und Nachschlagebüchern; diese Registratur wurde mit dem Buchstaben H (Habsburg) bezeichnet. Während die K-Registratur also die Fortsetzung der Registratur des alten Kriegsgeschädigtenfonds darstellt, bildet die H-Registratur das Archiv einer neuen Organisation, eben des Familienversorgungsfonds. Dies muß auseinandergehalten und bei der Benützung der Bestände berücksichtigt werden. Neben diesen Aktenhauptreihen gibt es auch noch eine beschriftete Sonderreihe — das sind einzelne, zu größerem Umfang angewachsene Geschäftsvorgänge, die man wohl immer mit einem Griff bei der Hand haben wollte. Jedes von Beginn eines Jahres ab einlaufende Geschäftsstück der fünf, später zwei Kanzleien erhielt eine Tagebuchzahl der betreffenden referatsmäßig zuständigen B-, F-, L-, P- oder R-Kanzlei, bzw. seines Eingangsbuches. Dieses Eingangsbuch war so angelegt, daß bei jeder Tagebuchzahl nicht, wie sonst üblich, ein Einlaufstück, sondern fünf Geschäftsstücke eingetragen, also unter der gleichen Tagebuchzahl vereinigt werden konnten. Die weiterhin im gleichen Gegenstand im Laufe des Jahres einlaufenden Geschäftsstücke wurden so unter dieser ersten Tagebuch- (Eingangsbuch-)zahl vereinigt, die also derart eine Grundzahl (dann „Stammzahl“ genannt) wurde, innerhalb welcher die eingelaufenen Stücke wieder mit Subzahlen 1, 2, 3 usf. („Ordnungsnummern“ genannt) bezeichnet wurden. Nach je fünf Geschäftsstücken mußte eine neue Tagebuchzahl genommen werden, soweit eben inzwischen der allgemeine Geschäftsgang vorgeschritten war; bei ihr wurde die Reihe der Ordnungsnummern fortgesetzt. Diese Kombination von Geschäfts-, Grund- (Stamm-) und Ordnungszahlen und ihre Verweise aufeinander sei an einem Beispiel verdeutlicht: