Inventare Teil 5. Band 6. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)

Die Handschriftenabteilung von Fritz Antonius

I. Geschichte der Sammlung. 167 sehen Kommissären damals 28 aus dem Archiv von Trient stammende Codices übergeben, für weitere vier, die unauffindbar blieben, das Besitz- recht Italiens anerkannt und die Verpflichtung zur eventuellen späteren Auslieferung übernommen, fünf Bände wurden im gegenseitigen Einver­nehmen aus der Anforderungsliste gestrichen, da hier die Provenienz Trient nicht zutraf.1 Von den nicht aufgefundenen Handschriften wurde Cod. Suppl. 1177 nachträglich im Jahre 1920 ausgeliefert und 1921 noch drei neuerdings festgestellte Bände trientinischer Herkunft.* 2 Den Trienter folg­ten unmittelbar als zweite viel umfangreichere Serie die Venetian i- sehen Handschriften, rund 120 Bände,3 und wenig später zehn Brixner nebst je einem Codex aus G ö r z und aus Aquileja.4 Auch damit waren jedoch die Auslieferungen an Italien noch nicht abgetan. Denn in Verfolg der seit 1919 mit Italien geführten archivalischen Auseinandersetzungen sah sich die Direktion des Archivs 1921 veranlaßt, mit Beiseitelassung des sonst zugrunde gelegten Provenienzprinzips auch 21 Bände Südtiroler Urbare der Grafen von Görz-Tirol aus dem Schatzarchiv Innsbruck an Italien abzugeben. Hiezu kamen noch neun Bände, die aus Venedig stammten, zwei Mailänder und ein Brixner Band, zusammen 33 Bände.5 Im selben Jahre, 1921, wurde auch noch ein Codex des Innsbrucker Schatzarchivs (Suppl. 1150), der „zwar pro­venienzgemäß nicht Italien zugefallen wäre, aber für die italienische Forschung von besonderem Wert“ war, abgegeben, dafür aber zwei bereits 1919 ausgelieferte Urbare des bischöflich Brixner Amtes Lieserhofen in Kärnten (Hs. 91, 92) sowie ein der Reichskanzlei entstammender Codex (Nr. 591) dem Archiv zurückgestellt, womit die Auslieferungen an Italien, soweit sie die Handschriftensammlung betrafen, ihren Abschluß fanden. An die Tschechoslowakische Republik sollten gemäß dem Prager Abkommen vom 18. Mai 19206 ausgeliefert werden: Punkt 10: Handschriften in der Handschriftensammlung, soweit sie aus dem Geschäfts­gang böhmisch-mährisch-schlesischer Behörden, physischer oder juristischer * Ausgeliefert wurden die Handschriften Böhm Nr.: 109, 116, 427, 448, 468, 494, 508, 514, 520, 521, 561, 591, 768, 785, 787, Suppl. Nr. 1048, 1049, 1050, 1051, 1052, 1053, 1054, 1055, 1061, 1137, 1138, 1143. Unauffindbar waren: 527, Suppl. 1152, 1153, 1177. Davon entstammte übrigens die erste Hs. (527) dem Innsbrucker Schatzarchiv; vgl. Ab­schnitt Schatzarchiv. Gestrichen wurden: 457, 458, Suppl. 66, 1132, 1150, 1161. * Hss. Nr. 611, 771, 786. 8 Hss. Nr. 568, 569, 570, 799—870, 1093, 1097, 1107, Suppl. Nr. 518—527, 529—544, 653, 654, 690, 716—718, 720—723, 744, 749, 765, 1047, 1148, 1149. Auch für die vene- tianischen Bestände war im Art. 195 des Staatsvertrags von St. Germain (Anlage) die Ent­scheidung der drei Juristen Vorbehalten. 4 Hss. Nr. 91, 92, 440, 460, 467, 509, 512, 513, 515, 518, 572 (Görz), 726 (Aquileja). 8 Hss. Böhm 378, 447, 538-546, 549—554, 556, 557, 564, 565, 567, 574, Suppl. Nr. 496, 641, 709, 751, 775, 989, 1011, 1043. 6 StGBl. 1920 Nr. 479. Es sei auch hier festgestellt, daß die bedingungslose Ab­gabe dieser Archivaiien ein Entgegenkommen über die Bestimmungen des Friedensver­trages von St. Germain hinaus darstellt, denn Art. 195 behält, und zwar auch nur hinsichtlich ganz bestimmter in der Anlage genannter Bestände, die Entscheidung eines Komitees von drei Juristen vor. Vgl. Bittner, Die zwischenstaatlichen Verhandlungen, a. a. 0. S. 72 und Bd. I S. 43*.

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