Inventare Teil 5. Band 5. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1937)
Kabinettsarchiv von Fritz von Reinöhl
224 Kabinettsarchiv. Staatsrat übermittelt werden sollten, Stellung zu nehmen. Am 31. Aug. 1801 wurde der Staatsrat aufgelöst und durch ein „Staats- und Kon- ferenzministerium“ ersetzt, welches in drei Departements mit je einem Staats- und Konferenzminister an der Spitze untergeteilt wurde, in jenes der auswärtigen Geschäfte, der inneren Staatsverwaltung und des Kriegs- und Marinewesens. Auch dieses Staats- und Konferenzministerium sollte keine exekutive, sondern eine bloß beratende Stelle sein. Am 4. Jan. 1807 wurden die Departements für das Auswärtige und für das Kriegsund Marinewesen aufgelöst und die Tätigkeit des Ministeriums auf die inneren Angelegenheiten beschränkt. Am 7. Juni 1808 wurde das Staatsund Konferenzministerium aufgehoben und durch einen „Staats- und Konferenzrat für die inländischen Geschäfte“ ersetzt.1 Wenige Jahre später wurde dieser einer gründlichen Neuordnung unterzogen. Mit Handschreiben vom 15. Febr. 1814 wurden der Staatsrat und die neugestaltete, bisher in keiner Verbindung mit dem Staatsrat stehende Konferenz1 2 als „ein zusammenhängendes Ganzes“ erklärt, dem die oberste Zentralgeschäftsleitung zustehe; alle an den Kaiser gelangenden obersten Staatsgeschäfte sollten, soweit sie der Monarch nicht sich selbst Vorbehalte oder auf andere Wege leite, an dieses kommen. Die Wirksamkeit des Staatsrates erstreckte sich danach auf alle politischen Gegenstände im weitesten Umfang, auf Justizgegenstände, geistliche, Studien- und Sanitätssachen, auf das Kameral-, Bankal-, Kommerz- und Domänenwesen, auf Finanz-, Komptabilitäts- und ökonomische Gegenstände, endlich auf alle ungarischen und siebenbürgischen Angelegenheiten. Das genannte Handschreiben bestimmte ferner, daß die Geschäftseinteilung beim Staatsrat nicht länderweise, sondern nach Materien zu erfolgen habe. Von den beim Staatsrat verhandelten Gegenständen hatten bestimmte noch an die Staatskonferenz zu gelangen.3 Der Staatsrat hatte alle an ihn gelangenden Geschäftsstücke gründlich zu bearbeiten, den Gang der Verwaltung in den ihm zugewiesenen Zweigen zu überwachen, Verbesserungen oder Neueinrichtungen, soweit sie nicht von den Hofstellen selbst beantragt würden, vorzuschlagen und die hiebei zu beobachtenden Grundsätze festzulegen. Deren detaillierte Ausarbeitung wurde den Hof- und Länderstellen Vorbehalten. Mit Handschreiben vom 23. April 1814 wurde der 1. Juni als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neugestaltung bestimmt.4 Die Unzweckmäßigkeit dieser Neuordnung, welche den Staatsrat und die Konferenz zur obersten zentralen Verwaltungsbehörde machte, somit die Tätigkeit der Hofstellen lähmen mußte, veranlaßte den Staatskanzler Fürsten Metternich eindringliche Vorstellung hiegegen zu erheben, und es gelang ihm, den Kaiser zu einer neuerlichen Regelung zu bewegen, die mit Handschreiben vom 27. Aug. 1814 erfolgte.5 Dieses ordnete vornehmlich die 1 Carl Freiherr von Hock und Herrn. Ign. Bidermann, Der österreichische Staatsrat, Wien 1879; vgl. auch v. Srbik, Metternich, München 1925, Bd. 1, S. 458 ff. 2 Über diese siehe die Ausführungen über die „Staatskonferenz“ in diesem Band. 3 Näheres in den Ausführungen über die „Staatskonferenz“ in diesem Band. 4 Staatsrat Präs. Fasz. Ill; siehe auch v. Srbik, Metternich Bd. 1, S. 458. 6 Staatsrat Präs. Fasz. Ill; siehe auch v. Srbik a. a. 0. S. 458ff.; Hock-Bidermann, Der österreichische Staatsrat S. 666 ff. (unzureichend).