Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)

Reichsarchive von Lothar Gross

380 Keichsarchive. des Generalgouvernements zur weiteren Disposition der hohen verbündeten Mächte1 kein Hindernis wird in Weg gelegt werden.“ Hügel hängte dann eigenhändig den im Originalprotokoll stehenden Schlußsatz an und schob nach den Worten „des Generalgouvernements“ nachstehenden Passus ein: „nach vordersamer Ausscheidung dessen, was zu dem Fürstenthum Aschaf­fenburg privative zugehören durch eine gemeinschaftliche Commission wird bestimmt werden“. Bei der Reinschrift wurde nun Hügels Korrektül-, die übrigens in der im Konzept stehenden Fassung sprachlich unmöglich ist,1 2 auf genommen, jedoch der unmittelbar darauf folgende Satz weg­gelassen, wobei der Dativ „ungehinderter“, der mit dem Prädikat „wird bestimmt werden“ im Widerspruch ist, irrtümlich stehenblieb. So wenig wahrscheinlich es an sich erscheint, hier anzunehmen, daß der mit den Worten „zur weiteren Disposition“ beginnende Satz bei der Reinschrift versehentlich weggelassen wurde und wiewohl man von vornherein weit eher geneigt wäre, anzunehmen, daß es übersehen wurde, ihn im Konzepte zu tilgen, zeigt doch eine nähere Überlegung, daß wir wahrscheinlich mit dem ersteren Falle rechnen müssen; denn in der heutigen Fassung ist der Satz eigentlich sinnlos, da man nicht recht einsieht, was es bedeuten soll, daß die ungehinderte Abführung durch eine gemeinschaftliche Kom­mission bestimmt werden soll. Man fühlt klar, daß das Wort ungehindert hier fehl am Platze ist und nur in Verbindung mit dem ausgelassenen Satz­schluß einen Sinn gewinnt. Die ganze Tatsache ist wohl nur aus der großen Hast zu erklären, mit der die Übergabe von Aschaffenburg an Bayern infolge des Drängens Wredes erfolgen mußte.3 Diese Differenz zwischen dem Originalprotokoll und dessen Konzept erklärt aber auch die einander widersprechenden Behauptungen Preußens und Österreichs über den Wortlaut des Protokolls im Jahr 1852, auf die wir noch ausführlich zurückkommen werden. Als die nächsten Monate des Jahres 1814 ver­strichen, ohne daß sich Hügels Hoffnung auf baldigen Abtransport des Archivs nach Frankfurt im Wege von Verhandlungen mit Bayern ihrer Erfüllung näherte, wandte er sich am 20. Okt. 1814 an den Freiherrn vom Stein und bat ihn, die Angelegenheit des Mainzer Erzkanzlerarchivs, das „ein Eigenthum des ehemaligen deutschen Reiches war und worüber die Disposition den verbündeten drei Mächten nicht bestritten werden kann“, auf dem Wiener Kongreß zur Sprache und womöglich zur Regelung zu bringen.4 Es ist indessen nichts bekannt geworden, daß diese Frage auf dem Kongreß behandelt worden wäre und so lag das Mainzer Archiv weiter verschlossen zu Aschaffenburg, bis die Sache im März 1816 von bayrischer Seite wieder in Fluß gebracht wurde, da man zum Ausgleich der Groß­herzoglich Frankfurtischen Zentrallasten der Kabinettsakten des vormali­1 Darunter sind Österreich, Preußen und Rußland zu verstehen. 2 Man müßte sprachlich richtig erwarten: „nach vordersamer Ausscheidung dessen, was zu dem Fürstenthum Aschaffenburg als privative zugehörig durch eine gemein­schaftliche Commission wird bestimmt werden“. Der Druck nimmt hier auch eine Kor­rektur vor, indem er statt zugehören zugehörig und nach diesem Wort Beistrich setzt. 3 Vgl. darüber den Bericht Hügels vom 28. Juni 1814 in StK. Interiora Archiv Fasz. 14b. 4 Ebenda.

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