Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)

Einleitung

Erster Abschnitt. § 3 — § 4. 53* Die nach 1925 in den verschiedenen Gesandtschafts- und Konsulatsarchi­ven 1 durchgeführten Ausscheidungen erfolgten unter Einflußnahme des StA. § 4. Die Entwicklung des archivalischen Besitzstandes aus nichtstaatlichem Archivbesitz. An Archivalien aus landständischen Archiven gelangten nur unbe­deutende Splitter des Archivs der Landstände von Österreich ob der Enns mit der Sammlung Petter* 2 in das StA. Sie wurden 1928 an das Linzer Landesarchiv im Tauschwege abgegeben. Dasselbe gilt von den Stadt- und Gemeindearchiven. Hier sind an Originalen nur Teile des Archivs von Enns zu nennen, die ebenfalls mit der Sammlung Petter in das StA. kamen und 1928 nach Linz abgetreten wur­den. Ferner ist auf die Sammeltätigkeit Rosenthals zu verweisen, der zum geringen Teil Originale, der Hauptsache nach Abschriften aus Gemeinde­archiven, vor allem aus dem Archiv der Stadt Wien zusammenbrachte, und auf die große von Hormayr 1812 eingeleitete Aktion zur Abschriftnahme der in Gemeinde- und Klosterarchiven liegenden Urkunden.3 Die Gewin­nung der in das Eigentum des Staates übergegangenen Archive der unter Josef II. aufgehobenen Klöster wurde bereits in § 1 behandelt.4 Groß ist der Besitzstand des StA. an Archivalien, die aus den Archiven großer Adelsfamilien, höherer Offiziere und Beamten stammen.5 Solche waren durch Erbgang, als Zugehör erworbener Herrschaften,6 durch Be­schlagnahme oder auf verschiedene andere Arten schon in das mittelalter­liche Archiv der Herzoge von Österreich gelangt und gehören, vielfach als Empfängergruppen noch gar nicht die Bezeichnung „Archiv“ verdienend, zu den Urzellen, aus denen sich dieses Archiv aufbaute.7 Auch viele andere größere Archivkörper, so die der Reichshofkanzlei, der Staatskanzlei und der Kabinettskanzlei, haben solche Schriftennachlässe in großer Zahl und unter im einzelnen heute oft gar nicht mehr feststellbaren Umständen in sich aufgenommen. Die Privatarchive sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil in ihnen oft Archivalien enthalten sind, die Eigentum des Staates waren, in­dem viele Beamte und Offiziere staatliche Archivalien, die sie zu bearbeiten oder zu verwahren hatten, in ihre Privatwohnung nahmen und nicht recht­zeitig zurückstellten, so daß diese Archivalien nach ihrem Tode in die Nachlaßmasse gelangten. Dasselbe Schicksal hatten oft auch entlehnte ' Unten S. 471, 472. 2 Siehe die Ausführungen von L. Groß über die Abteilung österr. Akten - Ober­österreich im 3. Bd. und unten S. 56*. 3 Vgl. L. Groß, Zur Geschichte des Archivschutzes in Österreich a. a. 0. 161 und 168, unten S. 59 und die Ausführungen Kletlers über die Abt. Urkundenabschriften im 3. Bd. 1 Vgl. auch die Ausführungen Latzkes im 3. Bd. 5 Vgl. L. Bittner, Das Eigentum des Staates an seinen Archivalien a. a. 0. 313 ff.; Max Stois, Das Recht des Staates an privaten Archivalien, Archival. Zeitschr. 41. Bd., S. 195 ff.; L. Groß, Archivschutz in Österreich, ebenda 42./43. Bd., S. 174 ff.; J. Seidl, Archivalienschutz in Österreich, ebenda, 44. Bd. (im Druck). 6 L. Bittner a. a. 0. 307. 7 Vgl. oben S. 46* und die Ausführungen Kletlers im 3. Bd.

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