Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)

Reichsarchive von Lothar Gross

290 Reichsarchive. 1840 ihr Ende finden — die Kommission selbst hatte ursprünglich nm­emen Zeitraum von zwei Jahren vorgeschlagen, der aber von Metternich auf fünf Jahre verlängert worden war —, alle Interessenten wurden auf­gefordert, bis zu diesem Zeitpunkte ihre Anforderungen einzubringen, für späterhin wurden sie an die Hof- und Staatskanzlei gewiesen. Die Regi­straturen sollten nach Auflösung der Kommission geteilt werden, die Judizial- und Reichslehensregistratur sollte von der Hof- und Staats­kanzlei übernommen werden, die Gratialregistratur hingegen wegen der in ihr enthaltenen Adelsakten der vereinigten Hofkanzlei übergeben werden. Gegen eine Aktenvertilgung sprach sich glücklicherweise auch der Staats­kanzler aus. Hingegen stimmte er jetzt der von der Kommission vor­geschlagenen Übergabe der Gratialakten an die vereinigte Hofkanzlei zu, wiewohl noch 1832 die Staatskanzlei einen Antrag der Hofkanzlei auf Abgabe der Reichsadelsakten kategorisch mit der durchaus richtigen Be­gründung zurückgewiesen hatte,1 daß dieselben mit den übrigen Gratial­und Judizialakten „einen Gesamtkörper bilden und nie ein Eigentum des österreichisch kaiserlichen Hofes waren oder in der Folge geworden sind und weil sie in ihrer Eigenschaft als ein übernommenes heiliges Depositum niemals eine andere permanente Bestimmung als mit Einverständnis des deutschen Bundestages bekommen durften“. Allerdings wurde auch jetzt bestimmt, daß diese Reichsadelsakten eine besondere Abteilung des Adels­archivs der Hofkanzlei zu bilden hätten und alle aus dem Ausland im Wege der Staatskanzlei einlangenden Anfragen entsprechend zu erledigen wären. Im Laufe des Jahres 1836 wurde die Auflösung der Kommission mittels kaiserlichen Patents vom 9. Aug. 1836 zur allgemeinen Kenntnis, gebracht. Es bewirkte, wie zu erwarten, eine größere Anzahl von Akten­anforderungen, darunter auch einzelne sehr umfangreiche. Viele liefen erst im Jahre 1840 bei der Hofkommission ein, und als das Ende dieses Jahres herangekommen war, zeigte es sich, daß bei weitem nicht alle Anforde­rungen ihre Erledigung gefunden hatten. Man war somit genötigt, nach einem Ausweg zu suchen, um den noch aufzuarbeitenden Anforderungen gerecht zu werden. Während der Präsident der Kommission, Landgraf Friedrich Egon Fürstenberg, und deren Mitglieder der Meinung waren, daß mit dem 31. Dez. 1840 die Kommission als vollkommen aufgelöst zu betrachten sei und mit diesem Tage jede Tätigkeit derselben erlösche, ver­trat die Staatskanzlei den Standpunkt, daß dieser Tag nur der letzte Termin für die Einreichung der Anforderungen sei, die Kommission aber noch bei der Aufarbeitung derselben mitzuwirken habe.1 2 Der Versuch der Staatskanzlei, die bisherigen Kommissionsmitglieder zu dieser Arbeit zu bewegen, scheiterte an deren durchaus ablehnenden Haltung. Deutlich spricht aus der in dieser Sache abgegebenen Äußerung des Freiherrn von Gärtner, die den Standpunkt der Kommission mit formalrechtlichen Grün­den nachdrücklich stützt,3 die gekränkte und gereizte Stimmung der 1 Billett an Graf Mitrowsky vom 2. Juli 1832 in StK. Archiv Fasz. 12. 2 Vgl. Note Fürstenbergs vom 19. Sept. 1840, Note der Staatskanzlei vom 24. Dez. 1840 und Note Fürstenbergs vom 7. Febr. 1841 in StK. Archiv Fasz. 12. 3 Beilage zur Note Fürstenbergs vom 7. Febr. 1841.

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