Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)
Einleitung
Erster Abschnitt. § 1 — § 2. 49* § 2. Das Haus-, Hof- und Staatsarchiv als lebende Urkundenregistratur. In den bisherigen Ausführungen haben wir versucht, die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Gewinnung von Einzelarchivalien und ganzen Archivkörpern aus anderen staatlichen Archiven und Registraturen erfolgte. Das StA. hat aber durch seine Tätigkeit selbst Archivkörper geschaffen, zunächst die aus seinem Schriftenwechsel entstandene Registratur, über welche Hüter im dritten Bande handeln wird, ferner einen organisch erwachsenen, nur aus Urkunden bestehenden Archivkörper. Wie wir oben S. 19*, 21* und 22* festgestellt haben, hat das StA. auf Grund der Gründungsdekrete eine Anzahl von Staatsurkunden erhalten, die aus den Registraturen anderer Behörden ausgeschieden und dem Archiv zur Verwahrung und Verwaltung übergeben wurden. Man wird nicht fehlgehen, wenn man behauptet, daß diese Urkunden durch diesen Vorgang ihre bisherige archivalische Zugehörigkeit verloren und zur Archivprovenienz des StA. wurden. Den Hauptbestand dieses Archivkörpers bilden aber die Urkunden, die überhaupt nicht in die Registratur der Behörden, welche die Verhandlung durchgeführt hatten, sondern unmittelbar nach Ausfertigung in das StA. gelangten. Den ersten Beleg für diesen Vorgang konnte ich im Jahre 1765 feststellen. Die rechtliche Grundlage hiefür bot ebenfalls das Gründungsdekret von 1749 (oben S. 17*). In einer Note der Staatskanzlei vom 3. Dezember 1774 wird dieser Vorgang als eingelebte Übung dargestellt und verfügt, daß das StA. von den übergebenen Urkunden beglaubigte Abschriften anzufertigen habe, was „auch künftig bey allen von hier aus in das geheime Archiv transferirt werdenden Originalien also beobachtet“ werden solle. In einer Note der Staatskanzlei vom 22. April 1785 heißt es, daß „die Originalien der mit fremden Höfen und Reichsfürsten geschlossen werdenden Konvenzionen insgesamt in das Geheime Hauß-Archiv gehören“. Auch die böhmisch-österreichische Hofkanzlei sprach sich in einer Note vom 15. Dezember 1785 im gleichen Sinne aus. Mit Handbillett vom 27. Juni 1804 und mit Entschließung vom 6. Jänner 1810 hat Kaiser Franz I. die Einhaltung dieses Vorganges hinsichtlich sämtlicher Urkunden, „die meine Familie betreffen“, eingeschärft. Auf diese Weise gelangte in der Zeit bis zum Umsturz im November 1918 eine lange Reihe von Staats- und Familienurkunden in das StA., die zunächst im Repertorium der österr. Abteilung der Urkunden (unten S. 235, AB. 374 e), dann im Repertorium I (AB. 375) und im Repertorium der Familienurkunden (unten S. 217, AB. 293) eingetragen wurden. Allerdings mußte die Archivdirektion zu wiederholten Malen feststellen, daß diese Vorschriften von den in Betracht kommenden Behörden gar nicht oder nur unvollkommen eingehalten wurden. Besonders viele Unterhändlerurkunden, Ministerialerklärungen und Noten über Staatsverträge, die nicht wie die Ratifikationen durch ihr Format und durch die Hängesiegel auffielen,1 wurden von diesem Schicksal betroffen und blieben in den Aktenfaszikeln liegen, wodurch sie zerrissen und die Siegel beschädigt wurden. Auch wurde dadurch die Geheimhaltung erschwert. So schreibt der bekannte 1 Vgl. L. Bittner, Die Lehre von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Berlin und Leipzig 1924, S. 240 ff. Inventore des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, Bd. 4. d