Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)

Einleitung

Dritter Abschnitt. A. § 4 — § 5. 107* Im allgemeinen muß aber doch gesagt werden, daß die Staatskanzlei, welche 1764 den ersten Archivar ihren höchsten Beamten gleichstellte, den übrigen Archivbeamten den Rang hoher Ministerialbeamten zu­erkannte und daran bis zum Schlüsse festhielt, und das Min. d. Äuß., das dieselben Richtlinien befolgte und zuletzt eine bemerkenswerte Höher­reihung der Posten vornahm, ganz anders und viel besser für das StA. sorgten als alle anderen österr. Ministerien1 und auch die Regierungen anderer Staaten für ihre Archive. Der Dienst im StA. war deshalb und wegen der Anziehungskraft, welche die Anstalt auf Männer mit gelehrten Neigungen ausübte, immer sehr gesucht. Viele gaben oft besser bezahlte Stellungen auf, um im StA. dienen zu können.1 2 An dieser grundsätzlichen Gleichstellung der höheren Beamten des StA. mit den Beamten des höheren Verwaltungsdienstes hielt man auch nach dem Umsturz fest. Die Entwicklung der Dienst- und Besoldungsver­hältnisse der Beamten des höheren Verwaltungsdienstes wirkte sich daher auch auf das StA. aus.3 Nur einmal, in den Jahren 1922 und 1923, wurde von der Beamtenorganisation, der die Beamten des StA. seit 1919 angehör­ten, der Gewerkschaft der wissenschaftlichen Beamten Österreichs4 die Angleichung an die Vorrückungs- und Besoldungsverhältnisse der Hoch­schullehrer ins Auge gefaßt, welche durch die vielfach gleichartige wissen­schaftliche Betätigung nahegelegt wurde. Der Plan kam jedoch nicht zur Ausführung, weil die vorliegenden Entwürfe nur eine unvollkommene An­gleichung vorsahen, anläßlich der Zusammenlegung der Stände im Jahre 19245 vorteilhaftere Vorrückungsverhältnisse geboten wurden als in diesen Entwürfen und die Gleichstellung der Beamten der Archive der Zentralstellen mit den Beamten des höheren Verwaltungsdienstes dieser Zentralstellen neuerdings ausgesprochen wurde. Diese kam auch in dem neuen Gehalts­gesetz vom 18. Juli 1924 (BGBl. 1924, Nr. 245, Wiederverlautbarung im BGBl. 1928, Nr. 105), in dessen Novellierungen, die auch bestimmte Richt­linien für die Zeitvorrückung brachten, und in den alljährlich in den Bundesfinanzgesetzen festgesetzten Dienstpostenplänen6 zum Ausdruck. Dieses umfassende Reformwerk auf dem Gebiete des Dienst- und Be­soldungsrechtes brachte zusammen mit der Regelung der Anstellungserfor­dernisse im Jahre 1927 (oben S. 90*) auch die Beseitigung gewisser Erschei­nungen, unter denen der Dienst im StA. in der Vorkriegszeit gelitten hatte. Hier sind in erster Linie die Einschübe archivfremder Beamter zu nennen, die sich in der Geschichte des StA. so oft ereignet haben. Wir haben schon oben S. 94* und 95* festgestellt, daß namentlich in den ersten 150 Jahren 1 Vgl. S. 26*, 44* Anm. 2, 70*, 72*, 119* 122*. 2 Siehe unten S. 33 (Fiedler), 36 (Firnhaber), 46 (Groß), 54 (Hönel), 66 (Klemm), 86 (Mayr), 88 (Meiller), 96 (Nowotny), 100 (Paukert), 116 (Rosenauer). 3 Es kann hier nicht näher darauf eingegangen werden. Doch sei auf die ent­sprechenden Jahrgänge des Jahrbuches der österr. Beamtenschaft, hrsg. seit 1927 vom Reichsverband der öffentlich Angestellten Österreichs, verwiesen. 4 L. Bittner, Das Haus-, Hof- und Staatsarchiv in der Nachkriegszeit, S. 202. Innerhalb dieser Gewerkschaft bestand eine eigene Fachabteilung der Archivare. 5 Oben S. 83*. 0 Vgl. oben S. 105* Anm. 4.

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