Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei

Josef II. weigerte sich hingegen kategorisch, die neuen Siegel zu zahlen 334 335). Es war ein deutliches Zeichen nicht nur für die strenge Sparsamkeit des neuen Herrschers, sondern auch für seinen Entschluß, keine Zugeständnisse zu machen, zu denen er nicht verpflichtet war. Einen ähnlichen, für die Reichs­kanzlei sehr nachteiligen Standpunkt nahm er auch in der Frage der Er­neuerung der geheimen Rats-Dekrete ein. Ihre Nichterneuerung durch den Kaiser bedeutete für das Taxamt, das im dritten Quartal 1765 mit 9000 fl. passiv war, eine schwere Einbuße. Josef war schon damals zur Überzeugung gelangt, daß die ganze Grundlage, auf der die Finanzen der Kanzlei ba­sierten, geändert werden müßte, daß ihr sichere, von den Taxeingängen un­abhängige Einkünfte womöglich aus Reichsmitteln zur Verfügung gestellt werden müßten. Einen Zuschuß aus dem österreichischen Kameralfonds lehnte er jedoch ab 334). Noch 1765 begann sich Josef auch mit Ge­danken zur Reform der Reichszentralbehörden zu be­fassen. Zunächst wandte er dem Reichshofrat, der vielfach Anlaß zu Klagen gab, seine Aufmerksamkeit zu. Mit dem Dekret vom 5. April 1766 traf er verschiedene Verfügungen, um die Rechtsprechung dieses obersten Reichsgerichtes zu sichern und dessen Geschäftsgang zu verbessern 335). Diese Maßregeln, die im Reichshofrat zunächst auf einen gewissen Widerstand stießen, betrafen die Reichskanzlei nur insoferne, als auch die Verpflichtungen und Arbeiten der Reichshofratssekretäre und des Registraturpersonals neu geregelt wurden 336). Weit näher wurden die Reichskanzlei und im beson­deren die Rechte des Erzkanzlers dadurch berührt, daß der Kaiser bald darauf — nicht ohne Zutun des Reichshofratspräsidenten — die Anordnung traf, daß die Vota des Reichshofrates in Judizialsachen künftighin nicht mehr durch den Reichsvizekanzler, sondern direkt durch den Reichshofratsprä­sidenten an ihn geleitet werden sollten. Vorstellungen Colloredos beim Kaiser gegen diese Verfügung blieben erfolglos. In einem Handbillett vom i. Mai 1766 an den Reichsvizekanzler ließ Josef sehr deutlich seinen Willen, überall, wo es ihm notwendig schien, durchzugreifen, erkennen, wobei er betonte, daß er jedoch die ihm durch Wahlkapitulation und Kanzleiordnun­gen auferlegten Verpflichtungen einhalten wolle 337). Weit schlimmer für die Reichskanzlei als solche waren jedoch erst die Reformen, die der Kaiser im Laufe des Jahres 1767 traf. Wenn auch die am 12. Januar 1767 erfolgte Einsetzung einer eigenen Konferenz für Reichssachen, in die der Kaiser neben Colloredo den Grafen Pergen und den Staatsrat Borié berief, in erster Linie ein Mißtrauensvotum gegen den Reichsvize­kanzler bedeutete, war doch auch sie keineswegs geeignet, das Prestige der Reichskanzlei zu heben 338). Am 3. Februar 1767 folgte dann eine in Widerspruch zu den Kanzleiverträgen stehende kaiserliche Verordnung, der- zufolge erbländische Untertanen, die den Reichsadel anstrebten, ein Attestat der österreichischen oder böhmischen Hofkanzlei beibringen mußten 339). 334) Das Material hierüber Mzer. R. K. 76 b. 335) R. H. R. Verf. A. 9, Nr. 51, vgl. auch R. H. R. Verf. A. 5, Nr. 18. 336) Vgl. hierüber auch unten S. 107. 337) R. H. R. Verf. A. 9, Nr. 52. 338) Vgl. darüber unten S. 185 f., ferner das Gutachten Albinis über das Referendariat v. 1791, Mzer. R. K. 97. 339) R.K. Verf. A. 23, Nr. 42. 87

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