Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 4. Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse
mühungen 302) und Königsfeld verließ im Juli München, um im Aufträge des Kurfürsten von Mainz wegen der bevorstehenden Königswahl nach Hannover zu gehen. Die Wahlverhandlungen, in denen der Erzkanzler für Franz von Lothringen eintrat, waren indessen in Fluß gekommen. Noch während derselben drangen sowohl Maria Theresia wie Franz beim Erzkanzler auf die Restitution des Grafen Colloredo als Reichsvizekanzler. Wenn nun der Kurfürst von Mainz auch Königsfeld nicht sofort fallen ließ, so war er sich doch klar darüber, daß dieser zurücktreten müsse S03). Sein Bestreben ging nur mehr dahin, einen finanziellen Ausgleich zwischen Königsfeld und Colloredo zu schaffen, was auch im wesentlichen gelang 304). Colloredo wurde schon am 23. September wieder in das Reichsvizekanzler- amt eingesetzt. Vorher aber hatte schon der Erzkanzler durch Colloredo die Verhandlungen mit Franz Stephan über einen Kanzleivertrag begonnen. Es war klar, daß der Kurfürst die großen Errungenschaften, die sein Vorgänger im Kanzleivertrag von 1742 erreicht hatte, sich jetzt auch von dem Nachfolger Karls VII. bestätigen lassen wollte. Die Verhandlungen gestalteten sich anscheinend vollkommen reibungslos. Nachdem Franz Stephan, dem der Erzkanzler den Wortlaut des Vertrages von 1742 durch Colloredo übermittelt hatte, am 5. September seinen Kabinettssekretär und Finanzrat Baron von Toussaint zu den Unterhandlungen bevollmächtigt hatte 305), konnte schon am 9. September 1745 der Kanzleivertrag unterzeichnet werden 306). Er deckte sich mit wenigen Ausnahmen von geringer Bedeutung wörtlich mit dem Karls VII. 307). Man muß sich wundern, daß sich Franz I. zu diesem so weitgehenden Vertrage so rasch bereit fand. Da über die Verhandlungen im einzelnen kein Material vorliegt, ist man auf Vermutungen angewiesen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der mit den Verhältnissen des Reiches wohl nur wenig vertraute lothringische Unterhändler den Vertretern des Kurfürsten nicht gewachsen war und die Tragweite der Vertragsbestimmungen nicht überblickte 308). Franz Stephan hatte damals zwar auch Colloredo zur Seite, der die Sachlage genau kannte. Dieser hatte aber keine Veranlassung, sich für die Interessen des Hauses Österreich gegen den Erzkanzler und zum Teil auch sein eigenes Interesse zu exponieren. In österreichischen Kreisen war man allerdings mit dem Vertrag sogleich sehr unzufrieden und tadelte es, daß Franz Stephan ihn so rasch unterschrieben hatte 309). Nach Franzens Kaiserkrönung reichte man auch öster302) Uber die Schwierigkeiten wegen der Stampiglie vgl. Mzer. Wahl- u. Krön. A. 46, Tomus 2. 303) Vgl. die Briefe Maria Theresias u. ihres Gemahls v. 12. u. 23. Aug. 1745 und die Antwort des Erzkzl. i. Mzer. R. K. j. 304) Vgl. hierüber unten S. 353. 305) Mzer. Wahl- u. Krön. A. 46, Tomus 2. 30e) Das von Franz Stephan Unterzeichnete Orig. i. Mzer. Wahl- u. Krön. A. 46, Tomus 2. Druck b. Kretschmayr Reichsvizeklamt. 488 ff. nach Abschrift der erz- kanzlerischen Urkunde. 307) Eine meritorische Abweichung von Bedeutung findet sich lediglich in Art. 6, der im Vertrag von 1742 den Referendarien das Votum in den Reichskonferenzen sichert, während jetzt von einem Votum nicht die Rede ist. 30S) Eine ähnliche Meinung scheint auch Kretschmayr a. a. O. 457 zu haben. 300) So berichten Stock und Montfort dem Erzkanzler aus Heidelberg am 2i.Sept. 1745, Mzer. Wahl- u. Krön. A. 46, Tomus 2. 6 81