Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien
für seine Rechte bedenklich erschien. Das Institut trat jedoch ohne kurfürstliche Bewilligung ins Leben und wurde vom Erzkanzler als Privateinrichtung den Beamten zunächst toleriert und 1789 auch „gebilligt“, wenn es auch keinen Zuschuß erhielt und seine Statuten nicht förmlich bestätigt wurden. Von großer Bedeutung waren für die Beamten der Reichskanzlei ihre verschiedenen Privilegien und Vorrechte. Wir nennen zunächst das Recht auf ein H o f q u a r t i e r. Das Recht des Herrschers auf Beistellung von Quartieren für sein Gefolge und seine Beamten durch die Untertanen ist sehr alt und geht in die Zeit zurück, als der Monarch in ständiger Wanderung im Reichsgebiete seinen Aufgaben nachkommen mußte. Dieses Recht dauerte auch fort, als der Kaiser längst eine feste Residenz hatte und lastete, als dann Wien der ständige Sitz des kaiserlichen Hofes geworden war, als Hofquartierspflicht schwer auf den Bürgern dieser Stadt184). Der Anspruch auf solche Hofquartiere wurde der Beamtenschaft der Kanzlei schon in der Kanzleiordnung von 1559 zugesichert, die ausdrücklich in dem den Räumen der Kanzlei gewidmeten Artikel auch von den „erber gelegen herbergen“ spricht, die den Beamten einzuräumen sind 185). Bei dem großen Mangel, der in Wien oft an geeigneten Hof quartieren war, konnten Anstände und Reibungen nicht aus- bleiben. Um den Beamten dieses Recht zu sichern, wurde in den Kanzleivertrag von 1711 ein eigener Paragraph aufgenommen, in dem nicht nur die Verpflichtung zur Beistellung eines standesgemäßen, in möglichster Nähe der kaiserlichen Wohnung gelegenen Quartiers festgesetzt, sondern sogar ein Vorzugsrecht für die Reichskanzleibeamten vor allen anderen „quartierfähigen“ Personen anerkannt wurde186). Die Tatsache, daß analoge Bestimmungen sich in den Kanzleiverträgen von 1742 und 1745 finden187), beweist, daß dieses Recht, das man angesichts der Wiener Wohnungsnot gewiß hoch einschätzte, auch weiter verteidigt werden mußte. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts mußte man dann zu dem Mittel greifen, jenen Beamten, die kein Naturalquartier erhielten, ein Quartiergeld anzuweisen, dessen Auszahlung gemäß dem Übereinkommen von 1773 dem Kaiser zufiel. Es schwankte zwischen 500 und 200 fl. 188). Josef II. hob dann 1781 die Hofquartiere ganz auf, die Hauseigentümer erhielten das freie Verfügungsrecht über die bisher in die Hofquartierspflicht einbezogenen Wohnungen, mußten jedoch den Beamten ein Relutum dafür ausbezahlen. Das Quartiergeld wurde aufgehoben 189). Diese Regelung war für die Beamten nachteilig, da die Reluitionstaxen viel niedriger waren als die Quartiergelder. Der Erzkanzler bemühte sich daher, eine Änderung zu erreichen, was ihm auch in dem 1790 mit Leopold II. 1M) Vgl. über das Hofquartierwesen Josef Kallbrunner, Das Wiener Hofquartierwesen etc. i. Mitteil. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien 5 (1925), 25 ff., u. ders., Wohnungssorgen im alten Wien (österreichische Bücherei Nr. 15). 185) Art. 43 b. Fellner-Kretschmayr I/2, 303. 186) Druck b. Kretschmayr a. a. O. 487. 187) Ebda. 491. 188) R. K. Verf. A. 63: Liste der 1774 ausgeworfenen Quartiergelder. Über das Übereinkommen von 1773 vgl. oben S. 90 ff. “0) R.K. Verf. A.63: 1781 Febr. 16. 137