Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

die Kanzleischreiber, deren Zahl zwanzig sein sollte, in vier Klassen geteiLt werden, 3 Klassen zu je 4, die vierte Klasse zu 8 Personen, und 1600, 1200, 800 und 400 fl. Besoldung erhalten. Die Einrichtung der Supernumerari- Kanzlisten sollte abkommen und jeder beim Eintritt in den Dienst sofort die Besoldung der 4. Klasse erhalten. Hingegen sollte aber, um die Aus­zahlung dieser festen Besoldungssätze sicherzustellen, das Bibale allmäh­lich mit dem Absterben der ältesten Kanzlisten eingezogen werden. Das Projekt stieß sogleich auf den Widerspruch des Reichs­vizekanzlers, der nicht nur in der irrigen Befürchtung, der Erzkanzler wolle auch die Subskriptionsregalien kassieren, begründet war, sondern auch in der Auffassung, daß die Einziehung der Bibalien gegen die Taxordnung, die ein von Kaiser und Reich anerkanntes Gesetz sei, verstoße. Bei den Kanzlisten entfesselte der Reformplan aber geradezu einen Sturm, da sich die rangsjüngeren nicht mit Unrecht ausrechnen konnten, daß sie dadurch um die Früchte ihrer langjährigen Wartezeit gebracht würden. Den Haupt­vorteil hätten neueintretende und kurz dienende Kanzleischreiber gehabt. Die Kanzlisten protestierten gegen den Reformplan in einer Eingabe an den Kaiser und riefen ihn um Hilfe an. Josef stellte sich sofort auf ihre Seite und verbot in einem Billett an Colloredo vom 7. März 1781, an dem „altherkömmlichen und verfassungsmäßigen Kanzleibesoldungssystem“ etwas zu ändern. Es folgte ein scharfer Konflikt zwischen Kaiser und Erzkanzler, der 1783 mit dem Rückzug des letzteren endigte. Der Erzkanzler verlieh die erledigten Bibalsportionen den rang­nächsten Kanzlisten und begnügte sich mit der Erklärung, daß dies seinen Rechten nicht präjudizieren dürfe. Fortan wurde am Besoldungssystem nichts mehr geändert. Zu mancherlei Reibungen führten die den Beamten gebührenden Reisediäten. Schon im 16. Jahrhundert wurde bei Reisen die doppelte Besoldung bezahlt 17°), 1646 erging eine allgemeine Verordnung in diesem Sinne 171). Streitigkeiten verursachte, wie schon erwähnt, wiederholt der Miß­brauch, daß die Kanzleibeamten, auch wenn sie nur dem Kaiser auf eines der in der Nähe Wiens gelegenen kaiserlichen Schlösser folgten, wobei sie ganz am Hofe verpflegt wurden, doppelte Bezüge begehrten. Mehrere Ver­ordnungen des Erzkanzlers stellten dies ab 172). Der Kanzleivertrag von 1745 bestimmte dann, daß die Reisediäten nicht zu Lasten des Taxamtes, sondern der kaiserlichen Hofkammer gehen sollten 17S). Auch während des Interregnums pflegte eine Verdoppelung des Gehaltes Platz zu greifen, da ja in solchen Zeiten die Einnahmen aus den Taxen vollkommen versiegten 174). Gehaltsvorschüsse sind in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts, als der Taxfonds günstig stand, nachweisbar175). An­17°) R. K. Verf. A. 26. m) Ebda. 1646 Okt. 24. Vgl. auch R. K. Verf. A. 50. 172) Vgl. oben S. 127. 17S) Punkt 18 des Vertrages, Drude b. Kretschmayr, Reidisvizekanzlerarat 492. 174) R. K. Verf. A. 48 u. Mzer. R. K. 40. — Die 1712 Karl VI. nach Mailand entgegen­geschickten Beamten erhielten sogar dreifache Besoldung, ebenso die nach Frankfurt ge­sandten. 175) 1776 erhielten der Reichshofratssekretär Stock und der Protonotar Hartenfels 2000 fl. und 3000 fl. Vorschuß, R. K. Verf. A. 26, Nr. 54. 135

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