Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

Tatbestand des Verkaufes geheimer Aktenstücke durch Kanzleischreiber bildete wiederholt den Gegenstand von Untersuchungen 155). Man machte wenig Hehl aus diesen Dingen. Ein recht charakteristisches Beispiel aus dem 16. Jahrhundert findet sich in dem Taxgegenregister von 1575 fest­gehalten. Mit dürren Worten berichtet hier der Taxgegenhandler, daß Herzog Julius von Braunschweig für ein Privileg zur Errichtung einer Uni­versität in Helmstedt eine Taxe von 1500 Goldgulden hätte zahlen sollen, da man aber den Reichshofrat und späteren Vizekanzler Vieheuser „geschmiert“ und auch der Sekretär Erstenberger 300 fl. erhalten habe, sei die Taxe auf 1000 fl. in Münze herabgesetzt worden156). Geschenkannahme und Be­stechung waren keine auf die Reichskanzlei beschränkte Erscheinung, sie lassen sich auch in anderen Kanzleien und in den meisten Ländern nach- weisen. Es ist überhaupt eine eigene Sache mit der Auffassung, die alle diese Jahrhunderte von Bestechung und Geschenkannahme hatten. Man hat mit Recht darauf hingewiesen, daß man derartige Dinge damals nicht nach den moralischen Anschauungen, wie sie später ganz selbstverständlich wurden, beurteilen darf 157). Es ist ja sehr bezeichnend, daß die Kanzleiordnung von 1559 den Beamten bis zum Sekretär hinauf die Annahme von Geschenken ausdrücklich gestattete, wenn dadurch nicht das Interesse des Dienstes oder die Rechte eines Dritten geschädigt wurden 158). Die Kanzleiordnungen wandten sich nur stets dagegen, daß ein Beamter neben dem eigentlichen Herrn noch in Pflicht und Sold eines anderen Herrn stand, was aber nicht verhinderte, daß einzelne Beamte, wie aus verschiedenen Ländern bekannt ist, im 16. und 17., aber auch noch im 18. Jahrhundert förmliche Pensionen von fremden Herrschern bezogen. Trotz alledem hat man wohl jederzeit zumindest die krasseren Formen dieser Mißbräuche als etwas Unrechtes empfunden. Im Laufe des 18. Jahrhunderts setzte sich dann allgemein eine höhere und reinere Auffassung in diesen Dingen durch. In der Reichs­kanzlei wurde ihr durch Josef II. zum Durchbruch verholfen. Am 21. Oktober 1767 verordnete der Kaiser in einem Handbillett an den Reichs­vizekanzler, analog einer an den Reichshof rat ergangenen Verfügung, daß vom i. November an jeder Beamte der Kanzlei vierteljährlich ein Ver­zeichnis vorzulegen habe, das enthalten sollte, was er an erlaubten Tax- und Laudemialgebühren bezogen habe und was er oder die Seinigen an „Geschenknissen oder sogenannten Erkenntlichkeiten“ unter was immer für einem Namen empfangen oder was ihm und den Seinigen angetragen worden sei, es sei bares Geld, Geldeswert, Komestibilien oder sogenannte Kuchel- regalien. Es sollte auch den Namen des Gebers enthalten. Wer etwas ver­schwieg, wurde mit Dienstentlassung bedroht 159). Diese Verfügung des 155) Vgl. über diese Dinge die Eingabe Molitors an den Reichsvizekanzler i. R. K. Verf. A. 36, Nr. 12, ihr zufolge dauerte dieser Verkauf von Aktenstücken an die Reichs­hofratsagenten auch noch in den letzten Jahrzehnten des 18. Jhts. fort. 156) Taxgegenregister 1575 fol. 10. — Vgl. auch über Bestechungen dieser Zeit den Aufsatz von Joh. Loserth, Steiermark u. das Reich im letzten Viertel des 16. Jhts. i. d. Zeitschr. d. histor. Ver. f. Steiermk. 23 (1927), 161 ff. 157) Vgl. S c h m o 11 e r, Acta Borussica: Die Behördenorganisation 1, Einltg. 128, u. V. Löwe, E. Spanheim (Histor. Studien Heft 160), 56, Anm. 42. 158) Fellner-Kretschmayr I/2, 293, Art. 3. 159) R. K. Verf. A. 54 u. Mzer. R. K. 80. Hier auch das Material über die Verhand­lungen in dieser Angelegenheit, vgl. ferner auch Mzer. R. K. 81. 132

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