Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

jedoch nur mehr die B i b a 1 i a 119). Vom Bibale zu unterscheiden ist das Schreibgeld, das jenem Kanzlisten zufiel, der die betreffende Ausfertigung geschrieben hatte. Das Bibale wurde nur von den auf Per­gament geschriebenen Stücken eingehoben, die Papierbriefe blieben davon frei. Das Schnurgeld gebührte dem Kanzleidiener als Entlohnung für die Manipulation beim Siegeln, im 16. Jahrhundert belief es sich meist auf 30 kr., in Einzelfällen stieg es bis auf mehr als einen Gulden 12°). Außer­dem gab es schon im 16. Jahrhundert den sogenannten zehnten Pfennig oder die decima. Er wurde in der Höhe eines Zehntels der Taxe eingehoben, wenn diese den Betrag von 300 fl. oder mehr erreichte. In der deutschen Expedition wurde der zehnte Pfennig von alters her zum allgemeinen Bibale dazugeschlagen, seit 1599 gestattete der Kaiser dies auch den Beamten der lateinischen Expedition 121). Hier seien auch gleich die iura saltuum erwähnt, die jene zu bezahlen hatten, die in den Reichs­grafenstand erhoben wurden, ohne vorher den Reichsadel oder Reichs­freiherrnstand erhalten zu haben und daher auch für diese beiden Grade zahlen mußten. Nach der Taxrolle von 1658 sollten sie zwischen Taxamt und Kanzleipersonal geteilt werden, 1766 überließ sie der Erzkanzler den Beamten zur Gänze 122). Taxbücher und Bibalteilungslisten ermöglichen es, das Einkommen wenigstens der unteren Kanzleibeamten für die ältere Zeit ziemlich genau festzustellen. Bei den Sekretären und dem Vizekanzler ist dies nicht in dem Maße möglich, weil Angaben über jene Beträge, die für sie unmittelbar aus den Taxeingängen abfielen, nicht vorliegen. Die Ein­künfte der Kanzleischreiber und der übrigen am Bibale beteiligten Beamten schwankten naturgemäß stark je nach der Zahl der aus dem Taxamt von den Parteien behobenen Stücke, aber auch im Hin­blick auf das Schreibgeld bei den Schreibern nach dem Maße ihrer Be­schäftigung. Wir geben einige Beispiele: Der nachmalige Sekretär Engelhofer bezog, als er Kanzleischreiber war, im Jahre 1577 an Schreibgeld 241 fl. 5 kr., an Bibale 70 fl. und an Besoldung 120 fl., somit zusammen 431 fl. 5 kr., hin­gegen erreichte der Kanzlist Gurtner nur 290 fl. 50 kr. (Schreibgeld 40 fl. 50 kr., Bibale 70 fl., Besoldung 180 fl.) Andere Kanzleischreiber erhielten an Schreibgeld noch viel weniger, so Peilstain nur 14 fl. 30 kr. Auch das Bibale war in anderen Jahren, die weniger ergiebig waren, als das Jahr 1377, das wegen des Regierungsantritts Rudolfs II. eine Fülle von Urkunden brachte, viel geringer. So ergab sich 1575 ein Bibale von 39 fl. für die ein­zelnen Bezugsberechtigten, 1579 von 24 fl. 46 kr. und gegen das Ende des 16. Jahrhunderts, 1397 und 1398, kam auf den Kopf auch nur ein Betrag von 20 bzw. 23 fl. 123). Aus dem Bibale pflegte der Taxator gewisse kleinere 119) Die Entwicklung im 16. Jht. ist nicht deutlich zu erfassen, da die Taxbücher dieser Zeit die Subscriptionsgelder nicht kennen und auch im Gegensatz zu den Verrech­nungen der Bibalia und Schreibgelder keine solchen über die Subscriptionsgelder vorliegen. Erst seit der Tax-Ordnung v. 1658 wissen wir darüber Näheres (vgl. unten), doch ist nicht daran zu zweifeln, daß sie bereits im 16. Jht. bestanden haben. 12°) R. K. Verf.A. 55. 121) Vgl. den Bericht Fehlins v. 18. Juli 1598 an d. Erzkzl., R. K. Verf. A. 48, sowie die Eingabe der Schreiber der lat. Exp. und den kaiserl. Consens v. 4. Apr. 1599 i. R. K. Verf. A. 11. 122) R. K. Verf. A. 54: Taxamtsbericht von 1764. 123) R. Taxamt 6: Bibalteilungsverzeichnisse. 124

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