Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 6. Die Kanzleischreiber
das Amt des Registrators mit dem des Taxators vereinigt, wie dies auch anderwärts zu beobachten ist60). Erst 1559 wurde es verselbständigt. Jede der beiden Expeditionen hatte in der Reichskanzlei ihren eigenen Registrator, von 1566—1620 hatte auch die österreichische Abteilung einen besonderen Registrator. Nach der Kanzleiordnung von 1559 war ihre Hauptaufgabe, die Registrierung aller offenen Urkunden und Patente sowie der Instruktionen selbst vorzunehmen oder durch die hiezu verpflichteten Kanzleischreiber zu veranlassen, dafür zu sorgen, daß jedes Stück in das richtige, hiezu verordnete Register eingetragen werde, die Originale mit den Konzepten zu vergleichen und die ausgehenden Originale mit dem Registrierungsvermerk zu zeichnen. Ferner wurde ihnen auch zur Pflicht gemacht, die Konzepte des übrigen Auslaufs samt allen zugehörigen Akten wohl zu verwahren und eigene Bücher mit summarischen Verzeichnissen derselben und Indizes darüber anzulegen. Selbstredend oblag ihnen die Aufsicht und Ordnung des gesamten Aktenmaterials der Kanzlei. Über entliehene Akten sollten sie ein Vormerkbuch führen. Die Registratoren waren auch befugt und verpflichtet, Abschriften von Urkunden auf Grund der Registereintragungen zu beglaubigen sowie auch von in der Registratur erliegenden Aktenstücken vidimierte Abschriften an hiezu berechtigte Parteien hinauszugeben. Von den genauen Bestimmungen über die Registrierung blieb so manche, wie wir noch sehen werden, auf dem Papier. In den Obliegenheiten der Registratoren trat im Laufe der Jahrhunderte keine größere Änderung ein, doch verschob sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit insoferne, als die Verwaltung der politischen Registratur seit dem Ende des 17. Jahrhunderts den Sekretären bzw. Referendaren und Konzipisten übertragen wurde61). Hingegen hatten die Registratoren im späteren 18. Jahrhundert die Austeilung der Konzepte an die Kanzleischreiber, die früher Aufgabe des Taxators war, zu besorgen. Zur Unterstützung der Registratoren finden wir Registratursadjunkten und Registranten. Beide Bezeichnungen treten regelmäßig erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf, doch kennt schon die Kanzleiordnung von 1570 Registranten als Gehilfen. Es handelt sich dabei um ältere Kanzleischreiber, die zu den Arbeiten in der Registratur herangezogen wurden. Die Adjunkten wurden meist später Registratoren. Adjunkten wurden zumeist dann bestellt, wenn die Registratoren selbst bereits alt und nicht mehr voll arbeitsfähig waren, aber im Genüsse ihrer Bezüge verblieben. Mit der Adjunktenstelle wurde auch des öfteren der 1739 neu geschaffene Expeditorposten verbunden. Registranten, die schon im Besoldungsschema von 1659 stehen, finden sich seit 1680 in geschlossener Reihe. Sie arbeiteten später zumeist in der Judizialregistratur, auch dem Protonotar waren später Registranten beigegeben. Die Kanzleischreiber. Für die Herstellung der Reinschriften wie für alle sonstigen mechanischen Schreibarbeiten dienten in der Reichskanzlei die Kanzleischreiber oder Kanzlisten. Ihnen fiel auch das Registrieren zu. Die besser *°) So auch in Salzburg, vgl. Mayr a. a. O. 130. 81) Vgl. darüber unten S. 293 f. 111