Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 4. Der Taxator und die übrigen Taxamtsbeamten

trag des Erzkanzlers erhielt oder ihn der Vizekanzler auf Grund eines kaiserlichen Befehles dazu ermächtigte. Seit 1638 behielt sich dann der Erz­kanzler die Erteilung von Taxbefreiungen und Taxnachlässen ganz vor, nachdem schon 1636 Befreiungen durch den Kaiser von seiner Zustimmung abhängig gemacht waren50). Der Taxator hatte im 16. und 17. Jahrhundert auch für die Besiegelung Sorge zu tragen. Nach der Kanzleiordnung hatte er die Papierstücke mit dem ihm anvertrauten kaiserlichen Sekretsiegel zu verschließen, die mit dem großen und mittleren Siegel zu versehenden, auf Pergament geschriebenen Ausfertigungen in Gegenwart des Erzkanzlers oder dessen Stellvertreters, der sonst an des Erzkanzlers Statt die Siegel in Verwahrung hatte, zu besiegeln und die besiegelten Stücke in ein Siegelbuch einzutragen. Später, im 17. Jahrhundert, ging dann auch die tatsächliche Verwahrung der kaiserlichen Siegel an den Taxator über. Ihm oblag es auch, für die Beförderung der auswärts zu sendenden Schriftstücke auf der Post oder durch Kuriere Veranlassung zu treffen. Darüber sollte er ein eigenes Post- oder Botenregister führen. Seine zweite Hauptaufgabe bestand in der Aufsicht über die Kanzlisten, an die er die Konzepte zum Rein­schreiben auszuteilen hatte, der Einholung der Unterschriften des Kaisers und Vizekanzlers, die er durch den Kanzleidiener besorgen sollte, in der Entscheidung darüber, was zu registrieren wäre, sowie in der Aufsicht über die Registrierung. Ihr sollte er besondere Aufmerksamkeit widmen und darauf achten, daß kein Schriftstück, das zur Registrierung zu kommen hatte, unregistriert ausgegeben würde. Im Laufe des 17. Jahrhun­derts erfuhr die T axatorstelle eine bedeutende Wand­lung. Sie war bedingt durch die Vereinigung des Taxatoramtes mit der Stelle des kurerzkanzlerischen Residenten am Kaiserhofe. Nachdem schon 1652—1664 diese Vereinigung vorübergehend Platz gegriffen hatte, wurde sie seit 1673 zur Regel und währte bis 1773 51). Die Folge dieser Tatsache war, daß die mit diesen doppelten Pflichten beladenen Personen den einen oder den anderen Teil ihrer Aufgaben nicht erfüllen konnten. Fast alle kamen in erster Linie ihren Obliegenheiten als Kurmainzer Residenten nach und vernachlässigten das Taxamt, das sie oft nur sehr wenig und un­regelmäßig frequentierten. Von einer Führung der Siegel und der Tax- bücher durch den Taxator konnte nun in der Folgezeit ebensowenig mehr die Rede sein, wie von den übrigen Verpflichtungen im Taxamt und in der Kanzlei. Das Austeilen der Konzepte an die Kanzlisten durch den Taxator kam schon infolge seiner häufigen Abwesenheit ganz ab. Hatte der Erz­kanzler schon früher das Bestreben, womöglich nur Männer, die ihm er­geben waren, an der Stelle des Taxators zu sehen, so wurden diese nun vollends in erster Linie Vertrauenspersonen des Mainzer Kurfürsten. Als solche berichteten sie regelmäßig an den Kurfürsten und machten auch Vor­schläge zu Änderungen und Reformen in der Kanzlei. Bisweilen bildete sich jetzt ein gewisser Gegensatz zwischen Taxator und Reichsvizekanzler. Gegen die Mitte des 18. Jahrhunderts steigerte sich die Teilnahmslosigkeit des Taxators gegen sein Amt immer mehr und führte zeitweilig zu argen Mißständen. Instruktionen, die der Erzkanzler 1734 und 1760 für die Taxatoren erließ und die ihnen die alten Vorschriften der Kanzleiordnung 50) Vgl. oben S. 44. 61) Vgl. unten S. 273 f. 108

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