Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 1. Erzkanzler und Reichs Vizekanzler

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte. Erzkanzler und Reichsvizekanzler. Der oberste Chef der Reichskanzlei war nach der Kanzleiordnung von 1559 der Erzkanzler. Wenn er am kaiserlichen Hoflager weilte, konnte er die Leitung der Kanzlei auch persönlich führen, so wie ihm in diesen Fällen auch das Präsidium im Reichshofrat zustand. Wie sich das ihm gleich­falls zustehende Recht, seinen Stellvertreter, den Reichsvizekanzler sowie die übrigen Beamten der Kanzlei zu ernennen, auswirkte und welche Wand­lungen und Einschränkungen es im Laufe der Zeit erfuhr, war Gegenstand unseres vorigen Kapitels. Befand sich der Erzkanzler beim Kaiser, so hatte er, zumindest nominell, die Führung der kaiserlichen Siegel und Unterzeich­nete die Urkunden. In solchen Fällen wurden ihm wohl auch einzelne Kon­zepte von besonderer Wichtigkeit zur Genehmigung vorgelegt. Da dem Erzkanzler seit 1636 die Entscheidung über Taxnachlässe und -befreiungen allein zustand, erledigte er, wenn er bei Hofe war, einschlägige Petite oft direkt durch einen Vermerk auf den Gesuchen, so bei Nobilitations- gesuchen1). Weilte er nicht bei Hofe, wurden die Eingaben um Tax- befreiung oder Taxnachlaß durch schriftliche Erlässe an den Vizekanzler (Taxremissionen) erledigt. Der Erzkanzler weilte naturgemäß nur ausnahms­weise in der Umgebung des Kaisers, der faktische Kanzleichef war daher der Reichsvizekanzler. Stellung, Pflichten und Rechte des Reichsvize­kanzlers haben in der sdion wiederholt zitierten Abhandlung Kretsch- m a y r s eine vorzügliche Darstellung erfahren 2). Um nicht allzuviel von dem dort Gesagten zu wiederholen, beschränke ich mich hier auf das Wichtigste. Als Chef der Kanzlei hatte er die Oberaufsicht und Befehlsgewalt über das ganze Kanzleipersonal, über das er im Namen des Erzkanzlers auch die Jurisdiktion beanspruchte. Ihm oblag mit wenigen Ausnahmen die Unter­fertigung aller schriftlichen Ausläufe, die von der Reichskanzlei ausgingen. Damit übernahm er auch gegenüber dem Kaiser und dem Erzkanzler die Verantwortung für deren Inhalt. Er übernahm den Einlauf, ihm übergab der Kaiser die an ihn persönlich eingelangten Schriftstücke und er verteilte sie zur Bearbeitung. Die Stärke des Reichsvizekanzlers ist in der älteren Zeit besonders gekennzeichnet durch seine Funktionen im geheimen Rate *) *) Vgl. z. B. die Behandlung der Nobilitationsgesuche durch den Erzkanzler in d. J. 1653 u. 1654 i. Mzer. R. K. 16. Die Approbation eines Konzeptes 1731, als der Erz­kanzler in Wien weilte, Mzer. R. K. 48. 2) Das deutsche Reichsvizekanzleramt, Arch. f. österr. Gesch. 84, 381 ff. 7 97

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