Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

politischen Systems war wie etwa die heutigen Schiedsgerichtsverträge. Bayern, das mit Note vom 27. August 1669 den Antrag stellte*, war weit davon entfernt. Ihm handelte es sich nur darum, Österreich gegenüber bei etwaigen Grenz- und Jurisdiktionsstreitigkeiten in eine bessere Stellung zu kommen, als sie das Verfahren nach Reichsrecht gewährte, da bei diesem die verschiedenen Exemptionen des Hauses Österreich den Gegner von vornherein in eine ungünstigere Lage brachten.2 Es hatte versucht, diese exempte Stellung des Hauses Österreich auf dem Regensburger Reichstag gelegentlich der Verhandlungen über den 18. Artikel der beständigen Wahlkapitulation zu erschüttern3 und erklärte sich bereit, diese Haltung aufzugeben, wenn es die Gleichstellung durch einen besonderen Schieds­gerichtsvertrag erlangen konnte. Der Vorschlag war also nur ein Auskunfts­mittel zur Erreichung anderer Zwecke. Die österreichischen Staatsmänner erkannten dies auch sofort. Von tiefem Mißtrauen gegen Bayern erfüllt, das mannigfache Ansprüche gegen den Besitz des deutsch-habsburgischen Hauses aufrechterhielt*, fürchteten sie eine Beeinträchtigung der reichs­rechtlichen Privilegien des Hauses Österreich. Sie entschlossen sich zwar zur Einleitung der Verhandlungen, um die Unterstützung Bayerns auf dem Reichstag zu gewinnen, trachteten aber deren Ergebnis möglichst inhalts­los zu gestalten. Bayern hingegen legte nur auf das Zustandekommen 1 Dieser Antrag wie die übrigen Verhandlungsakten und die Vertragsurkunde im •Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien. * Klagen darüber kamen kurz vorher in der Wahlkapitulation Leopolds I. von 1658 zum Ausdruck: Und demnach sich auch unterschiedliche Stände des Reichs vielfältig beklagen, daß ungeachtet deren in den Reichs-Constitutionen enthaltenen Versehungen sie theils in Exemption-Steuer und Anlag-Sachen, theils in Jurisdiction und andern gegen das Hauß Oesterreich habenden Irrungen bißhero zu keinem rechtlichen Außtrag gelangen können, als wollen Wir gleich bei Antrettung Unserer kayserlichen Regierung hierinnen die unverlaengte würckliche Vorsehung thun, damit sowohl in Exemption und ermeldtem Steuerwesen deme im Jahr 1548 bey damahls gehaltenem Reichstag mit Consens und Bewilligung des Ertzhauß Oesterreich verglichenen rechtlichen Austrag unsers kays. Cammergerichts als auch in andern Sachen der Cammergerichtsordnung wegen der Austräg in gemein würcklich nachgelebt, vor denselben beyde Theil gegen einander in ihren habenden Rechten und Praetensionen vernommen, darauf! auch einem jeden schleunige und unpartkeyische Justiz administriret werde. Lünig, Teutsches Reichs­archiv, pars gener. 804. 3 Vgl. auch das spätere Projekt der beständigen Wahlkapitulation von 1711. Neue Sammlung der Reichsabschiede IV 245. 3 Protokoll der geh. Konferenz vom 5. Okt. 1669, vorgetragen am 13. Oktober. Die Konferenz beantragt nach Möglichkeit zu verhindern, daß die Obmannschaft an einen der bayrischen Räte fiele, „indeme dergestalt selbigem daß ganze Compromiss und Arbitrium übergeben wurde mit höchster Gefahr des hochlöblichen Erzhauß Österreich..., weilen auß solchen Fall Bayrn under andern auch österreichische Schulden an sich erhandeln und folgendts die Execution wider selbiges führen oder zu führen begern mochte. Dardurch nun, sonderlich bey einem bayrischen widerwertigen Obman ganze Fürstenthumb und Landen weggenohmen werden könten“. Über die bayrischen An­sprüche entwickelte sich später eine große Deduktionenliteratur, die teilweise bei C. M. von Aretin, Chronol. Verzeichnis der bayrischen Staatsverträge S. 109 verzeichnet ist

Next

/
Thumbnails
Contents