Historische Blaetter 2. (1921)
Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.
Damit sind zwei Hauptargumente E. W. Mayers durchschnitten und der weiteren Untersuchung freierer Spielraum gewonnen. Sie ist vor allem davon bedingt, ob und welcherlei Anhaltspunkte für eine anderweitige Fixierung der Entstehungszeit dem Wortlaute des Testaments zu entnehmen sind. Ist es älter als bisher angenommen, dann wird jedes weitere Argumentieren mit Karls sukzessiven Abdankungen im Sinne E. W. Mayers entbehrlich, dann mag es mit seinem Gesichtskreise wohl alle Territorien Karls gleichzeitig umfaßt haben. In der Tat bietet der Wortlaut des Testaments solche Anhaltspunkte. Vor allem den Ratschlag, Siena wiederzuerobem, der, wie bemerkt (vgl. S. 234), die Entstehungszeit des Testaments zwischen den Juli 1552 und den April 1555 einengtl. Die Zeitgrenzen ließen sich etwa noch weiter verengen, sofern man — das Argument ist ja nicht zwingend, erfährt aber aus anderweitigen Erwägungen (vgl. S. 248) eine Stütze — aus der Tatsache, daß das Testament über Philipps Familie und Hof2 unter Berufung auf frühere Informationen verwunderlich rasch hinweggeht3, den Schluß ziehen will, daß damals das englische Heiratsprojekt noch nicht bestanden haben kann, was auf Juli 1553, den Zeitpunkt des Todes Eduards VI. *, als terminus ante quem deuten würde. Soll diese dem Wortlaute des Testaments entnommene zeitliche Umgrenzung zurecht bestehen, muß es sich ihr auch sonst allenthalben eingliedem lassen. Das betrifft vor allem die Spuren des bekannten Sukzessionsplanes Karls, die das Testament unverkennbar aufweist.5 Seit 1546 hat sich Karl mit der Absicht getragen, Philipp die Nachfolge im Kaisertume zu sichern. Von Ferdinand heftig bekämpft, läßt sich der Sukzessionsgedanke mehrere Jahre hindurch in wechselnder 1 Das ist weder Br. Stübel AÖG 93, 186 noch E. W. Mayer 1. c. 120, 490 f. entgangen, die daraus schließen, daß wenigstens ein Teil des Textes — E. W. Mayer nimmt einen ersten Entwurf an — schon vor dem Oktober 1555, spätestens im Winter 1554/55, entstanden sei; ihm gehöre der Ratschlag bezüglich Sienas an. Über Br. Stübels weitere Auffassung vgl. Anm. 7, S. 236; E. W. Mayer nimmt eine nach dem 25. Oktober vollzogene ergänzende Überarbeitung jenes ersten Entwurfes an, dem die jetzige Einleitung und die Erwähnung der Einnahme Casales (März 1555) angehörten. 2 So in T und I; D spricht nur von Hofhaltung und Hofdienern. 3 Vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 481. 4 Solange Eduard VI. lebte, verbaten schon religiöse Bedenken alle derartigen Pläne ; noch im April hatten Karl und Phüipp Maria von Portugal in Erwägung gezogen (vgl. Ranke, Deutsche Gesch. im Zeitalter der Ref., 5, 393 ff.; W e i ß, Papiers d’état 2, 558f., und 3, 307; Gachard 1. c. 32f. und Mignet, Charles V 42, 73 f.). 5 Vgl. zum folgenden vor allem Turba, Beitr. z. Gesch. d. Habsb. (AÖG 90) 8 ff. u. ö.