Historische Blaetter 1. (1921)
G. v. Below: Zur Geschichte der deutschen Geschichtswissenschaft
mungen der Gegenwart, 1920) aus. Natürlich ignorieren sie nicht die Verdienste der Romantik wie Tröltsch; sie heben sie ausdrücklich hervor. Allein jene Besorgnis verschiebt bei ihnen doch die Darstellung zu Ungunsten der Romantik. So können wir bei Ziegler, wenn wir seine Schilderung mit Aufmerksamkeit und Kritik lesen, wohl ein ungefähr richtiges Bild von der Romantik gewinnen. Die Warnungstafeln, die Ziegler gegen deren reaktionäre Art aufrichtet, schüchtern jedoch den arglosen Leser so ein, daß er aufatmet, wenn er weiterhin liest (S. 139): »Da kam« — nämlich als Rettung vor der romantischen Reaktion — »die Hegelsche Rechtsphilosophie.« Indem wir es unterlassen zu prüfen, ob das zeitliche und sachliche Verhältnis zwischen Romantik und Hegel, das Ziegler hier behauptet, richtig ist, beschränken wir uns auf die Anführung einiger seiner bezeichnenden Urteile. Als den »romantischen Staatsrechtslehrer par excellence« nennt er K. L. v. Haller (S. 138). Ist dieser es wirklich? Eine Seite darauf (S. 139) erklärt Ziegler selbst: »die feineren Romantiker freilich wie Savigny lehnten das Buch Hallers als das Werk eines »krassen Aufklärers in Geschichte und Politik« ab«. Wer sind denn nun im Gegensatz zu den »feineren« die »derberen« Romantiker? Vorher hatte Ziegler von Novalis und Adam Müller gesprochen. Sind sie »derber«? Jedenfalls denken sie nicht hallerisch; Adam Müller hat in seiner Staatslehre so viel mit Hegel Gemeinsames, daß dessen neuester Anwalt ihn als von diesem beeinflußt reklamiert 1. Aber wo finden sich denn überhaupt die Romantiker, die Haller als den Vater und klassischen Vertreter ihrer Staatslehre ansehen? Die gesamte historische Rechtsschule behandelt ihn mit viel Kritiki 2. Es ist irrig, Haller nur durch Hegel oder wesentlich nur durch ihn, etwa auf dem Weg über Stahl, überwunden werden zu lassen3. Dahlmann allein, der von der Romantik ausgeht, stürzt schon diese Konstruktion um. Aber der Kreis des Widerspruchs gegen Haller ist ja recht groß. Wohl hat Haller unter Romantikern der Praxis (auch unter ihnen nicht durchweg), neben untheoretischen Vertretern der alten Machtverhältnisse, eifrige Anhänger. Indessen es bleibt dabei, daß er als der klassische Romantiker keineswegs i Vgl. Heller, S. 139 ff. 1 Siehe die ausführliche Darstellung in meinem »Deutschen Staat des Mittelalters«, Bd. 1, S. 8 ff., S. 171 f. Falls Albrecht von Hegel beeinflußt ist (Heller, S. 166), so ist er jedenfalls auch Glied der historischen Rechtsschule. 3 Rosenzweig, II, S. 191 behauptet dies allerdings wohl nur für den Kreis der preußischen Konservativen. Aber auch für sie trifft es nicht zu. Siehe mein angeführtes Buch. — Teilweise haben liberale Verfassungsreformer, grundsätzliche Gegner Hallers, dessen Schilderung der älteren Verfassungszustände sich angeeignet, um die ältere Verfassung (so die landständische) zu diskreditieren. Zum Teil gilt dies auch von Dahlmann. Näheres darüber siehe in meinem »Deutschen Staat des Mittelalters« a. a. O.