Heves megyei aprónyomtatványok 20/J
7. Die laufende Instandhaltung ist eine entscheidende Voraussetzung für die Bewahrung historischer Städte und städtischer Bereiche. 8. Neue Funktionen und Aktivitäten sowie die Einrichtung einer zum heutigen Leben gehörenden Infrastruktur müssen mit dem Charakter der historischen Stadt oder des städtischen Bereichs vereinbar sein. 9. Die Verbesserung der Wohnverhältnisse solte zu den grundlegenden Zielen der Stadterhaltung gehören. 10. Falls es notwendig sein sollte, Gebäude neu zu errichten oder umzubauen, muss die bestehende räumliche Struktur, besonders Parzellenteilung und Massstab, respektiert werden. Zeitgenössiche Elemente können eine Bereicherung sein, soweit sie sich in das Ensemble einfügen. 11. Das Verständnis der Vergangenheit der historischen Städte sollte durch archäologische Untersuchungen und eine angemessene Präsentation der Ergebnisse der Stadtarchäologie vertieft werden. 12. Der Fahrzeugverkehr innerhalb einer historischen Stadt oder eines historischen Bereichs muss eingeschränkt werden; Areale zum Parken sind so anzulegen, dass sie weder ihre Umgebung noch die Stadtstruktur beeinträchtigen. 13. Das in der Stadt- oder Regionalplanung vorgesehene Netz von Hauptverkehrsstrassen sollte die Zugangsmöglichkeiten verbessern, ohne in die historische Stadt einzugreifen. 14. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der historischen Städte gegen Naturkatastrophen und Umweltschäden (Luftverschmutzung, Erschütterungen u. a.) müssen ebenso im Interesse der Sicherheit und des Wohlbefindens der Bewohner wie zur Bewahrung des historischen Erbes getroffen werden. Vorsorgliche Massnahmen bzw. Reparaturmassnahmen müssen unabhängig von der Natur drohender oder bereits eingetretener Katastrophen und Schäden dem besonderen Charakter der betroffenen Kulturgüter angepasst sein. 15. Teilnahme und Einbeziehung der Stadtbewohner sollen durch ein allgemeines Informationsprogramm, das bereits in der Schule einsetzt, gefördert, und die Aktivitäten von Vereinigungen für Heimat- und Denkmalschutz ermutigt werden. Es sind Massnahmen zur ausreichenden Finanzierung der Denkmalpflege zu beschlie- ssen. 16. Für alle an Denkmalpflege und Stadterhaltung beteiligten Berufe sollte die Möglichkeit einer speciellen fachlichen Ausbildung vorgesehen werden. 18 -