Az egri püspökség jövedelmeinek 1799. évi összeírása I. - Az egri egyházmegye történetének forrásai 5. (Eger, 2001)

Civitas Agria

Civitas Agria aber er über alle Verrechnung eigenen Trunck, umviel auch der Herrschaft Uiberschuß lieferen (dann dann verkaufenist ihme keins erlaubt) hat er von jeden Uiberschuß Eimer 41 2A d. zu bekommen. Die Mältzung anlangend 5. Wird er Breyer schuldig seynn, so viel alljährlich zu mälzen, daß mit zubereiten­den Maitz pagina 344. nicht allein das Breyhaus,sondern auch (so es aus Vermögen der Gersten thunlich seyn wird) beyde Fel-Némether nemlich und in Breyhaus stehende Brandwein Häuser genugsam zu versehen, vor welche genug seyende Mältzung wird ihme nicht allein keine besondere Bezahlung resolwiret, sondern vielmehr wo ferne er Breyer, so wenig möltzete, daß die hohe Herrschaft um ihre Nutzen vom Breyhaus zu haben, das Möltz anderwärtig zu kauffen genöthiget wäre, wird er Breyer so viel Groschen, als Preßburger Metzen Möltz erkauft werden, in das Renntamt zuzahlen bemüßiget werden, endgegen aber vor so viel so Moltz, alsnach beschlossenen Jahr über die herrschaftliche Nothwendigkeit befunden wird, soll er Breyer nach jeden solchen übrigen Preßburger Metzen Moltz per 1 Groschen aus dem herrschaftlichen Renntamt zu erhöben haben, derowegen wofern des Breyer Mältzung durch auswendige ohnparthaische Breymaisters zu daraus zu breyen vor undichtig, oder gar vor schlecht soll befindlich werden zu dessen Gutthuung vor derhohen Herrschaft er Breyer angezogen wird. 6. Aus und von denen in bevorstehenden Punckten ausführlich nach dem Jahr, Monat und gebreyen ausgeworfenen Zahlungen, Deputat und ihme Breyer von der hohen Herrschaft Zulas­pagina 345. sungen wird ihme Breyer seine BreyKnechte, Branntweinbrenner und nöthige Helfer zuzahlen und auszuhalten angelegen sein; und indeme die hohe Herrschaft willenst ist alljährlich zweymahl per 16 Stuck salva venia Schwein in nemlichen Bräuhaus mosten zu wissen, hinzu aber dem Branndweinbräuer eine Beyhilf nöthig, darumén werd er ihme Breuer alleinig die Gerben völlig und von allen Gebreyen zugeeignet, dochmit solchen Beding, daß er sowohl das in Breyhaus, als auch dasFel-Némether Brandweinhaus und in Vorfallen auch die herrschaftliche Kuchl mit genugsam autentischen Gerben vershen soll. Nebst dem. 7. Voll ihme Breyer das ganze Cranko oder nach Bier verbleiben, also aber, daß er nach jeden ganzen Brey von dem glatt Wasser 28 halbe guten, autentischen Brandwein herstellen und derHerrschaft verrechnen, damit aber 8. Er Breyer bey der Holz Verrechnung desto besserer undsicherer bestehe, wird ihme das Holz ohne BundGarten aufgeleget und von solcher massen aufgelegt und zu­gemessenen Lieferung wird derBreyer dem Gespann quitiren darumén soll er Breyer eine fleißige Sorg und Acht dahin haben, daß ihme das Holz gerecht und vorgesagter massen aufgelegt wird, übrigens soll er alle beym Breyhaus ereigende pagina 346. Vorfallenheiten ohn vorzüglich bey Breyhaus Inspectore bey dem Hofrichter oder seinen höheren Befördern zu melden, sich verbunden wissen. 9. Auf die bey zweiten Punckte aufgezeichnete Erfolgungen, muß der Breyer die 65 Eimer gut, autentischer Bier so der hohen Herrschaft vor voll herstellen, daß darvon weder zu viel, noch vorsein eigenen, oder seine BreyKnechten Trunk nicht daß mindeste zugelas­203

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