Debrecen város magistratusának jegyzőkönyvei 1589-1590 - Hajdú-Bihar Megyei Levéltár forráskiadványai 27. (Debrecen, 1997)

früheren Mitglieder vorwärtsrücken. Eine Analyse der Namensverzeichnisse der Senatoren aus den späteren Jahren wird dafür vermutlich eine Erklärung geben. 2. In der Auflistung der Senatoren aus dem oberen Stadtbezirk befindet sich ein neuer Name, in der des unteren Stadtbezirks gibt es zweie davon. Alle drei stehen an den Stellen der ausgefallenen Personen. Um die Gründe dieser Änderungen zu erläutern, bedarf es auch einer weiteren Untersuchung (Tod, Uneignung). Des weiteren ist es noch bemerkenswert, daß zwar alle Mitglieder des (je nach Bezirk aus 6 Mitgliedern bestehenden) Geschworenenkollegiums (judices jurati) Senatoren sind, aber keiner befindet sich unter ihnen aus dem Vorjahr 1589 (208/1 und 209/1 reg.). Dieses Jahr werden die gewählten Amtsträger zum ersten Mal aufgezählt. Zuerst erwähnt man die beiden Wärter des Archivs (Behüter) (conservator), es war aber nur einer von ihnen Mitglied im Senat. Auf ihre Bedeutung weist es hin, daß die Pflicht der Eidesleistung auf ihren Vorschlag verordnet wurde. Kaum dürfte man daran zweifeln, daß die Bedeutung ihres Amtes mit der Tatsache zusammenhängt, daß der Marktflecken - wie es aus den erhaltengebliebenen Schriftstücken hervorgeht - in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Anzahl der rechtssichernden Privilegienurkunden mit großem Eifer vermehrt hat und deren Aufbewahren und Instandhaltung bedarf großer Sorgfalt und auch einiges an Sachkenntnissen. Auch die einstigen Aufzeichnungen auf den Schriftstücken beweisen das. Das wichtigste Einkommen der Stadt stammte aus den Messen und Weinschenken. Um diese zu betreuen, sind zwei Weinmeister gewählt worden. Einer von ihnen wird als Rathausweinmeister, der andere als Straßenweinmeister erwähnt. Die Funktion des letzteren kommt aber aus den Angaben nicht hervor. Zwei Weinschenken werden in der Stadt erwähnt, die eine heißt Rathausschenke, während die andere Schenke von Arany Bálintné (Frau Arany). Sie ist vielleicht mit der Weinschenke identisch, die einige Jahre zuvor durch Prozessieren, Machthandlungen und zum Schluß als Donatio des Fürsten erworben dem Herrenhof Kardos zugekommen ist. Das Gehalt der beiden Weinwirte wurde auch bestimmt und zwar jährlich als 60 Ungarischer Forint pro Person. Es gibt auch zwei Marktmeister, beide Senatoren vom Rang. Auf die Bedeutung der Archivwärter weist der Beschluß über die Eidesleistung hin. "Auf Wunsch der Archivwächter beschloß der ganze Rat (d.h. der Senat und die Gemeinschaft der Geschworenen zusammen), daß jeder einzelne Amtsträger - wenn auch er zum Orden des Senats gehört, wie die Archivwärter, Weinmeister und ähnliche - zum Eidablegen verpflichtet werden soll und im Sinne dieses Eides sein Amt auf die treueste Art versehen soll." (210/1,7,8,8-13 und 211/1 -2 reg.) An gewählten Amtsträgern gibt es noch die beiden Spitalmeister, die Leiter (aediles) des am Anfang des 16. Jahrhunderts gegründeten "nosocomium", sie sind beide Senatoren. Zwecks der Unterhaltung des Spitals wurden außer der Stiftung und als Ergänzung zu den früheren Beschlüssen noch zwei weitere Bestimmungen getroffen. Für die Versorgung der hiesigen Leidenden und Armen stellt man den Gewinn der Bierbrauerei zur Verfügung, außerdem wird aus deren Grundstück der Teil an der Csapö­Straße für den Bau eines Wohnhauses verkauft. Heute stehen hier Miethäuser mit mehreren Stockwerken (210/12-13,246/1 reg.). Über die Autonomie der jeweils drei Straßen, die die zwei Stadtbezirke des Marktfleckens bildeten, gibt es ebenfalls zwei charakteristische Angaben. Zum einen liest man darüber, daß die Csapö-Straße gegen einen seiner Bewohner einen Prozeß anstrenge, weil er zu seinem Grundstück aus dem Territorium der Stadt einen Teil zugefügt habe. Laut Beschluß darf er - und das gleiche gilt auch für seine Nachfolger - auf das gekaufte Grundstück Erbrecht haben (243/2 reg.). Im zweiten Fall verpflichtet die Varga-Straße einen seiner Bewohner, Lebensmittel zu spenden, dessen nähere Umstände aber nicht vorgeschrieben sind. Im Sinne des Beschlusses kann er aber nur zur Zahlung der Steuer "utcaszer" (census) verpflichtet werden, die für die Straße ein gemeinsames Einkommen bedeutet (281/1,reg.). Zwei Beschlüsse sind auch in Bezug auf die Industriegeschichte bemerkenswert. Einer von ihnen berichtet darüber, daß die Zunft der Goldschmiede dem Zunftmeister einen Prozeß anhänge, weil er seinen Gesellen zur Arbeit nach Kalló geschickt habe, was aber

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