Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

schüft verbindlich, ausgenommen den im 14. Artikel be- zeichneten Fall. 37. Artikel. Kein Aktionär kann ein Domicil er­wählen oder eine Vollmacht zur Vertretung bei der Gene­ral-Versammlung ausstellen, außer zu Gunsten eines Aktio­närs der Gesellschaft; diese Vollmachten mstMn wenig­stens 3 Tage vor der Versammlung bei der Direktion depp- nirt werden. Ein Bevollmächtigter kann mehrere Aktionärs vertreten. 38. Artikel. Die Protokolle der General-Versamm­lungen werden vvn der Direktion dem General-Secretär und drei £$r anwesenden Mitglieder, deren Namen durch das Los gezogen werden, unterzeichnet. * 39. Artikel. Alle Agenten, welche den adnaWhest Verein vertreten, müssen Aktionärs der GeseAMaftsein. 40. Artikel. Die Direktion wird ermächtigt, der Sanktion der in der General- Versammlung anwesenden Aktionärs diejenigen Neuerungen zu unterstellen, welche durch die zu machende Erfahrung sich für das Gedeihen des adriatischen Vereins als nothwendig oder nüzlich er­geben sollten, vorausgesezt, daß denselben durch bestehende Geseze kein Hinderniß entgegen stehe, und diese Neuerun­gen, wenn sie im Einklang mit den 36. Artikel angenom­men werden, sollen als wesentlicher und ergänzender Pakt des gegenwärtigen Vertrags betrachtet werden. 41. Artikel. Die Zwistigkeiten, welche in Beziehung auf die Gesellschaft zwischen dem adriatischen Versicherungs- Verein und den einzelnen Mitgliedern entstehen könnten, sollen mit ausdrücklichem Verzicht auf das gewöhnliche Ver­fahren durch drei Schiedsrichter gemeinschaftlich und ohne Appellation entschieden werden. Beide Theile erwählen ei­nen Schiedsrichter und der dritte soll von den beiden Ge­wählten ernannt werden, indem sich übrigens die Parteien ein für allemal verbinden, ohne irgend eine Art von Wi­derspruch sich dem zu machenden schiedsrichtlichen Ausspruch zu unterwerfen. , Zur Beglaubigung des Vorstehenden unterzelchnen sich die Aktionärs mit freiem Wissen und Willen auf zwei gleichlautenden Exemplaren, wovon das eine bei dem löb­lichen k. k. Merkantil-Tribunal insinuirt und deponirt, und das andere im Archiv der Gesellschaft aufbewahrt wird. — 208 —

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