Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest
abzuhalten sind, beizuwohnen und überhaupt die Gesellschaft bei allen Vorfällen zu vertreten. Für diese seine Leistungen wird demselben ein jährliches Honorar zugestchert, worüber er sich mit der Direc- tion einverstehen wird. 23. Artikel. In Betracht der Wichtigkeit der Gesellschaft wird der Direktion ein General-Secretär beigegeben, den diese ernennt und dessen Gehalt und Geschäftskreis von dieser bestimmt werden. Derselbe wird die Stelle des leitenden Direktors im Falle dessen Abwesenheit oder Verhinderung einnehmen. 24. Artikel. Die Direktoren, welche blos als Sachwalter der Gesellschaft handeln, sind auch blos für die Vollziehung des ihnen mit der Vollmacht übertragenen Geschäftes verantwortlich. 25. Artikel. Im Fall des Todes oder Austrittes eines der Directoren, wird dessen Nachfolger von der General-Versammlung der Aktionärs, und zwar unter jenen, welche Besizer von dreißig Aktien oder mehr sind, durch Stimmenmehrheit ernennt. Keiner der Directoren kann sein Amt niederlegen, außer für den Fall, daß er Triest gänzlich verlassen sollte. 26. Artikel. Die baren Gelder und Effecten der Gesellschaft werden in einer Cassa mit 3 Schlüssel deponirt, welche sich im Comptoir der Gesellschaft befindet; genannte Schlüssel werden in Händen der drei Directoren sein (wovon immer einer der leitende Direktor Herr Angelo Gian- nichess sein muß), welche vermöge des organischen Reglement mit der Einsicht der Cassa und Verwendung der Fonds beauftragt sind; diese Verwendung der Fonds soll in Wechseln, welche denselben genehm sind, geschehen, jedoch ohne irgend eine Art von Verantwortlichkeit für die Verbindlichkeiten, welche sie für Rechnung der Gesellschaft auf diese Art eingehen. 27. Artikel. Am 30. Juli jeden Jahrs wird der Bilanz gezogen, um innerhalb 3 Monaten den Actionärs in einer General-Versammlung vorgelegt zu werden. 28. Artikel. Von dem bei jedem Bilanz sich ergebenden Nuzen nach Abzug der Prämien für noch laufende Versicherungen und der Unkosten, werden die Gehalte der Direction behoben, ferner zwanzig Prozent für den Reservefond, der Ueberrest wird sogleich unter allen Ac- tien vertheilt werden. — 206 —