Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

abzuhalten sind, beizuwohnen und überhaupt die Gesell­schaft bei allen Vorfällen zu vertreten. Für diese seine Leistungen wird demselben ein jährli­ches Honorar zugestchert, worüber er sich mit der Direc- tion einverstehen wird. 23. Artikel. In Betracht der Wichtigkeit der Ge­sellschaft wird der Direktion ein General-Secretär beigege­ben, den diese ernennt und dessen Gehalt und Geschäfts­kreis von dieser bestimmt werden. Derselbe wird die Stelle des leitenden Direktors im Falle dessen Abwesenheit oder Verhinderung einnehmen. 24. Artikel. Die Direktoren, welche blos als Sach­walter der Gesellschaft handeln, sind auch blos für die Vollziehung des ihnen mit der Vollmacht übertragenen Ge­schäftes verantwortlich. 25. Artikel. Im Fall des Todes oder Austrittes eines der Directoren, wird dessen Nachfolger von der Ge­neral-Versammlung der Aktionärs, und zwar unter jenen, welche Besizer von dreißig Aktien oder mehr sind, durch Stimmenmehrheit ernennt. Keiner der Directoren kann sein Amt niederlegen, au­ßer für den Fall, daß er Triest gänzlich verlassen sollte. 26. Artikel. Die baren Gelder und Effecten der Gesellschaft werden in einer Cassa mit 3 Schlüssel deponirt, welche sich im Comptoir der Gesellschaft befindet; genannte Schlüssel werden in Händen der drei Directoren sein (wo­von immer einer der leitende Direktor Herr Angelo Gian- nichess sein muß), welche vermöge des organischen Regle­ment mit der Einsicht der Cassa und Verwendung der Fonds beauftragt sind; diese Verwendung der Fonds soll in Wechseln, welche denselben genehm sind, geschehen, jedoch ohne irgend eine Art von Verantwortlichkeit für die Ver­bindlichkeiten, welche sie für Rechnung der Gesellschaft auf diese Art eingehen. 27. Artikel. Am 30. Juli jeden Jahrs wird der Bilanz gezogen, um innerhalb 3 Monaten den Actionärs in einer General-Versammlung vorgelegt zu werden. 28. Artikel. Von dem bei jedem Bilanz sich erge­benden Nuzen nach Abzug der Prämien für noch laufen­de Versicherungen und der Unkosten, werden die Gehalte der Direction behoben, ferner zwanzig Prozent für den Reservefond, der Ueberrest wird sogleich unter allen Ac- tien vertheilt werden. — 206 —

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